Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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S. 5. 
Geistlichen, welche vor ihrem Eintrttte in das geistliche Amt in öffentlichen Schul- 
aimntern defintttv angestellt waren, wird die Dienstzeit im Schulamt vom erfüllten 25. 
bebensjahre an auf die Dienstzeit im geistlichen Amte angerechnet. 
KG. 6. 
Dem geistlichen Emerinrungsfonds werden folgende Einnahmen zugewiesen: 
1) Jeder Gelstliche, der zuerst in ein ständiges geistliches Amt eintritt, hat ein 
Eintrittsgeld zu entrichten, welches bei Stellen mit einem Einkommen: 
a. bis 500 Thlr. ein Procent, 
b. bis 1000 Thlr. ein und ein palb Prozent, 
c. bis 1500 Thlr. zwei Prozent und 
d über 1500 Thlr. dret Prozent 
dieses Einkommens beträgt. 
2) Jeder Geistliche, der in ein Amt mit höherem Einkommen befördert wird, zahlt 
von dem Betrage der Gehaltserhöhung ein Beförderungsgeld nach obigen Prozent- 
sätzen, welche sich jedoch nach dem Gesammteinkommen der Stelle richten. 
S. 7. 
3) Jeder festangestellte Geistliche hat jährlich ein Prozent seines designattonsmäßigen 
Einkommens an den Pensionsfonds zu zahlen. 
Die Abentrichtungen unter 1, 2 und 3 steigen mit jeden 25 Thlr. des Amtsein- 
kommens; überschießende Beträge von weniger als 25 Thlr. bleiben frei. 
Während einer Vacanz der Stelle sind die jährlichen Belträge aus dem Einkommen 
derselben fortzuzahlen. I 
§8. 
Vicare und Hilfsgeistliche, da sie keinen Anspruch auf Pension haben, zahlen weder 
Eintrittsgeld, noch einen jährlichen Beitrag; die Zeit, die sie in solchen Aemtern ge- 
standen, soll ihnen jedoch, wenn sie später aus einem ständigen getstlichen Amte in 
Ruhestand treten, bei Berechnung der Amtszeit angerechnet werden. 
8. 9. 
4) Jede Kirche, welche werbendes Vermögen besitzt, zahlt einen nach 2½ Prozent 
von der jährlichen Einnahme davon zu berechnenden Beitrag an den Emeri- 
tirungsfonds. 
S. 10. 
5) Candidaten des Predigtamts, welche bei ihrer ersten festen Anstellung im geist-
	        
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