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Artikel l.
Die Königlich Preußische, die Königlich Sächsische, die Großhergoglich Sächsische, die Her-
zoglich Sachsen-Meiningensche, die Herzoglich Sachsen-Altenburgische, die Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstädtsche und die Fürstlich Reußische Regierung verpflichten sich, innerhalb Ihrer Staatsge-
biete die Anlage einer Eisenbahn zuzulassen und zu fördern, welche von Erfurt ausgehend, woselbst
sie Anschluß an die Thüringische, die Erfurt-Nordhausener und die Erfurt-Sangerhausener Eisen-
bahn zu nehmen hat, über Hayn, Kr anichfeld bis in die Nähe von Klein-Hettstedt, weiter
über Remda, Teichröda, Rudolstadt (mit Anschluß dafelbst an die Saal-Bahn), Schwarza,
Saalfeld (mit Anschluß daselbst an die Gera- Eichichter Eisenbahn), Unter-Wellenborn,
Ranis, Knan, Schleiz, Lössau, Mühltruff (mit Anschluß von dort an die Sachsisch-
Baprische Eisenbahn bei Schönberg) nach Weischlitz mit Anschluß daselbst an die (Sächsisch-)
Poigtländische Staats-Eisenbahn führt, und die beiden Iweigbahnen Klein-Hettstedt — Stadt
Ilm und Schwarza — Blankenburg — Ober-Rottenbach — Königsee erhält. Bei
den vorgenannten Orten sollen an geeigneten horizontalen Stellen Stationsanlagen für den Per-
sonen- und Gütererkehr angelegt werden, und zwar VBahnhöfe bei Erfurt, Rudolstadt, Saal-
feld, Schleiz, Mühltruff, Schönberg und Weischliz; Haltestellen erster Glasse bei
Kranichfeld, Klein-Hettstedt, Remda, Schwarza, Ranis, Stadt Ilm, Blankenburg
und Königsee; Hallestellen Fweiter Elasse bei Hapn, Teichröda, Unter-Wellenborn, Knau,
Lössan und Ober-Nottenbach.
Artikel II.
Der speziellen Bearbeitung der Linie sollen im Allgemeinen die von der Gesellschaft für
Eisenbahn-Unternehmen, Commandit-Gesellschaft auf Aktien, F. Pleßner und Comp. in Berlin
angefertigten und eingereichten geuerellen Vorarbeiten, jedoch unter thunlichster Bescitigung der
für Saalfeld projektirten Kopfstation, zu Grunde gelegt werden. Im besonderen wird verabredet,
1) daß das Längengefälle der Bahn in der Hauptbahn Erfurt-Weischlitz nirgends stärker
als im Verhälmiß von 1 zu 72, in den Zweigbahnen nirgends stärker als 1 zu 60 sein soll;
2) daß die geringste Länge der Krümmungshalbmesser für die Euren der Geleisverbindungen
auf den Vahnbösen nicht weniger als 200 Meter, für die Cuwen der Linie selbst nicht
weniger als 300 Meter betragen soll, und daß die Bahnhöfe und Haltestellen, soweit
irgend thunlich, in ihrer ganzen Längenaußdehnung in geraden Linien liegen sollen;
3) daß die Spurweite der Bahngeleise 1,135 Mcter im Lichten der Schienen betragen soll;
4) daß das Terrain von vornhercin für ein doppelgeleisiges Planum erworben wird;
5) daß die Vahn in den Brücken über der Bahn und in den größeren Bauwerken im Bahn-
lörper selbst einschließlich etwaiger Tunnel sogleich für ein doppelgeleisiges Planum, im
Uebrigen sowohl im Unterbau als auch im Oberbau vorläufig nur eingeleisig hergestellt
wird;
6) daß die Anlage deß zweiten Geleises stattzufinden hat, sobald nach dem Ermessen der
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