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betheiligren Regierungen, welche sich vieserhalb verständigen werden, das Verkehrs-
bedürfniß oder die Sicherheit des Betriebes solches erfordert, und daß hiermit auf der
Hauptbahn auf denjenigen Strecken begonnen wird, welche ein Längengefälle von mehr
als 1 zu 100 haben;
7) daß die Vreite des Bahnkörpers und die Zahl der Geleise für die Bahnhöfe und Halte-
stellen der Feststellung der Spezialprojekte vorbehalten bleibt;
8) daß im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebsmaterial unter Beachtung der
von dem Verein der Deutschen Eisenbahn-Verwaltungen für die Gestaltung des Eisen-
bahnwesens angenommenen Grundzüge, Sicherheitsanordnungen und einheitlichen Vor-
schriften derartig eingerichter werden sollen, daß die Transportmittel nach allen Rich-
tungen hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können.
Arrikel Ul.
Die im Artikel II. bezeschnete Commandit-Gesellschaft auf Actien F. Pleßuer und Comp.
in Berlin hat sich für eine von ihr zu bildende Eisenbahn-Gesellschaft um die Conzession der in
Rede stehenden Eisenbahn nebst Zweigbahnen beworben. Die contrahirenden Regierungen sind
darüber einverstanden, daß dieser Eisenbahn-Gesellschaft die nachgesuchte Conzession auf Grundlage
bieses Vertrages, im Uebrigen unterden aus der Anlage A. des gegenwärtigen Vertrags ersichtlichen
Bedingungen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach allseitiger Ratifikation dieses Vertrags
erthellt werde, sofern es ihr gelingt, die Zeichnung des zu ½ in Stammactien und 5/8 in Stamm-
Prioritäts-Aetien zu emittirenden Anlagekapitals von 12½ Millionen Thaler nebst der Ein-
tragung in das Handels-Register nachzuweisen, beziehungsweise nachdem von ihr eine Caution
von fünf Procent des Anlagekapitals bei der Königlich Preußischen General-Staats-Kassc depo-
nirt sein wird.
Sollten diese Vorbedingungen binnen sechs Monaten nach Abschluß dieses Vertrages von der
Gesellschaft nicht erfüllt sein, so werben sich die contrahirenden Regierungen über die Wahl einer
anderen Gesellschaft verständigen.
Artifel W.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, die im Arkikel lli. gedachte Caution
nicht ohne Zustimmung der übrigen contrahirenden Regierungen an die Gesellschaft ganz oder
theilweise zurückzuzahlen. Sollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regie-
rungen nach Verhältniß der Länge der in Ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken zu.
Artikel V.
Die contrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die zu conzessionirende Eisen-
bahn-Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen und zwar in Erfurt
zu nehmen hat, und daß das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht über die Gesellschaft und ihr
Unternehmen von der Königlich Preußischen Regierung ausgeübt wird.