Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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abäudernden und ergänzenden Bestimmungen vom NReinertrage der Privateisenbahnen zu erlegen- 
den Abgabe entspricht. Die Königlich Preußische Regierung wird den Abgabenbetrag für die 
ganze Bahn feslstellen und nach Maßgabe der Längenausdebnung der in den betreffenden Gebieten 
belegenen Strecken berechnen, auch den Repartitionsplan den übrigen betheiligten Regierungen mit- 
theilen. Die Gesellschaft hat demnächst die bezüglichen Antheilc an die betreffenden Einnahme- 
stellen abzuführen. 
Einer anderweiten, staatlichen Einkommensteuer oder staatlichen Gewerbesteuer soll die in 
Nede stehende Eisenbaln in keinem der betheiligten Staatsgebiere unterworfen werden. Auch 
soll eine Conzessionssteuer von dem Unternebmen nicht erboben werden. 
Artikel Xll. 
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich, eine Jede für sich, das Recht vor, die in Ihren 
Gebieten belegenen Bahnstrecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Königlich Preußischen Ge- 
sehes vom 3. November 1838 anzufaufen. Durch einc envaige Erwerbung des Eigenthums an 
den in Rede stehenden Eisenbahnen innerhalb des einen oder auderen Staatsgebiets Seitens der 
betreffenden Regierung soll jevoch die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens nicht becimrächtigt 
werden, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Vetriebes unter Amwendung 
gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahn zuvor eine den Verhältnissen an- 
gepaßte Verständigung Platz greifen. 
Artifel XI. 
Jede der kontrahirenden Regicrungen soll befugt sein, von dem gegenwärtigen Vertrage 
mittelst einer allen mitkontrahirenden Regierungen zu notifizirenden Erklärung zurückzutreten, so- 
bald die Ausführung der Vahn einschließlich der Zweigbahnen nicht spätestens bis 1. Jannar 
1875 begonnen ist. 
Artikel XV. 
Die Natifikationen dieses Vertrages sollen binnen acht Wochen nach der Unterzeichnung in 
Berlin ausgewechselt werden. 
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag siebenfach ausgefertigt, von den Bevollmächtig- 
ten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden. 
So geschehen und vollzogen. 
Verlin, den 26. Januar 1873. 
(gez.) Weishaupt. Jordan. v. Harbou 
(L. S.) (L. S.) (I. S.) 
v. Könneritz. v. Groß. Gieseke. 
(L. S.) (L. S.) (L. 8.) 
Weishaupt. Jordan. Hauthal. 
L. s.) (L. S) (L. s)
	        
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