Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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burg, sowie dem Marktflecken Hohenleuben die Berechtigten eine dem ermittelten unge- 
fähren Werthe entsprechende Entschädigung, welche 
in Gera 50 Thlr. — Sgr. — #. 
in Schleiz 20 „ — „ — „ 
in Lobenstein 100 „ —,„ — „ 
in Hirschberg 99, — "„ — „ 
in Saalburg 12 „ 15, —„ 
in Hohenleuben 50 „ « 
beträgt und in vierprozentigen Sa nach dem i Nennwertze gewährt wird. 
8. 3. 
Die zu entschädigenden Braurechte werden für jeden der genannten Orte durch die 
vom Ministerium beaustragte Verwaltungsbehörde von Amtswegen ermittelt. Wenn 
dabel hinsschtlich einzelner Braurechte über deren Exzistenz oder die zur Entschädigung 
berechtigenden Voraussezungen Differenzen sich ergeben, so sind selbige vor den Justiz- 
behörden im Wege des summarischen Prozesses zum Austrage zu bringen. 
Die bei den amtlichen Ermittelungen etwa übersehenen oder nicht berücksichtigten 
Entschädigungsansprüche verjähren am Schlusse des Jahres 1873, falls sie nicht bis 
dahin bei dem Ministerium schriftlich angemeldet werden. 
8. 4. 
Der Lauf der Zinsen aus den Staataschuldscheinen beginnt mit dem 1. Jan. 1873. 
Die zur Verzinsung und allmählichen Tilgung erforderlichen Mittel haben die ge- 
dachten sechs Orte und zwar jeder fuͤr sich in der Weise aufzubringen, daß von Anfang 
1873 ab von den Brauenden eine Zuschlagsabgabe von Vier Silbergroschen für den 
Ceniner Malzschrot entrichtet wird. 
Ergiebt in einem Jahre diese Zuschlagsabgabe die vierprocenligen Zinsen und ein 
Procent als Amortisationsrente der gewährten Entschädigungskapitalien nicht, so hat die 
Gemeinde für den Fehlbetrag aufzukommen. 
Die nähern Anordnungen erläßt das Ministerium. 
8. 5. 
Die Gewährung der Entschädigungskapitale erfolgt durch Vermittlung der Justiz- 
behörde, welche dabei das Interesse etwaiger Realgläubiger nach Maßgabe der §§. 117 
ff. des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 23. März 1838 wahr- 
zunehmen und die erforderlichen Einträge im Grund= und Hypothekenbuche unentgeltlich 
zu bewirken hat.
	        
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