Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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A. 
Toncessions-Bedingungen. 
Die Gesellschaft, welcher die Concession zum Vau und Berriebe einer Eisenbahn von 
Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach Weischlitz nebst Zweigbahnen 
von Hetitstädt nach Stadt Ilm um von Schwarza nach Königsec ertheilt wird, 
soll sämmtlichen Bestimmungen des zwischen den betheiligten Staatsregierungen abgeschlossenen 
Vertrags vom 26. Januar 1873 und den nachslehenden Bedingungen unterworfen sein. 
1. 
Die Vollendung und Jnbetriebnahme der Bahn einschließlich der Zweigbahnen muß 
längstens innerbalb vier Jahren nach dem Tage der Concessions-Ertheilung für das Preußische 
Gebiet erfolgen. 
Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte wird von 
dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festge- 
stellt, auch unterliegen sämmtliche Bauprojekte und der Haupt-Kostenanschlag der Ge- 
nehmigung des letzteren. 
2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaussichrigung 
der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen und 
die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, inbbesondere auch die durch 
etwaige Anstellung eines besonderen Polizei = Aufsichts--Personals eutstehenden Kosten zu 
tragen. Auch foll sic verpflichtet sein, auf denjenigen Bahnhöfen, wo eß von der 
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einzurichten, zu möbliren, in gutem Stand zu erhalten und für deren Beleuchtung, 
Heizung und Reinigung zu sorgen. 
Ferner wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörden wegen Ge- 
ungung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter 
bereitwillig Folge leisten und die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, auch zu der 
in Gemäßheit des Preußischen Gesezes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter 
einzurichtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten. 
3) Der Königlich Preußischen Staats-Regierung ist vorbehalten, zur speciellen technischen 
Beaufsichtigung der Banausführung einen besonderen technischen Commissarius zu be- 
stellen, der, unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus ent- 
springenden Befugnisse der Staarsregierungen, die solide und vorschriftzmäßige Aus- 
führung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel 
zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anforderungen des Commissa- 
rius unter Vorbehalt des an den Königlich Prcußischen Minister für Hamel, Gewerbe
	        
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