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A.
Toncessions-Bedingungen.
Die Gesellschaft, welcher die Concession zum Vau und Berriebe einer Eisenbahn von
Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach Weischlitz nebst Zweigbahnen
von Hetitstädt nach Stadt Ilm um von Schwarza nach Königsec ertheilt wird,
soll sämmtlichen Bestimmungen des zwischen den betheiligten Staatsregierungen abgeschlossenen
Vertrags vom 26. Januar 1873 und den nachslehenden Bedingungen unterworfen sein.
1.
Die Vollendung und Jnbetriebnahme der Bahn einschließlich der Zweigbahnen muß
längstens innerbalb vier Jahren nach dem Tage der Concessions-Ertheilung für das Preußische
Gebiet erfolgen.
Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte wird von
dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festge-
stellt, auch unterliegen sämmtliche Bauprojekte und der Haupt-Kostenanschlag der Ge-
nehmigung des letzteren.
2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaussichrigung
der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen und
die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, inbbesondere auch die durch
etwaige Anstellung eines besonderen Polizei = Aufsichts--Personals eutstehenden Kosten zu
tragen. Auch foll sic verpflichtet sein, auf denjenigen Bahnhöfen, wo eß von der
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einzurichten, zu möbliren, in gutem Stand zu erhalten und für deren Beleuchtung,
Heizung und Reinigung zu sorgen.
Ferner wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörden wegen Ge-
ungung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter
bereitwillig Folge leisten und die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, auch zu der
in Gemäßheit des Preußischen Gesezes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter
einzurichtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten.
3) Der Königlich Preußischen Staats-Regierung ist vorbehalten, zur speciellen technischen
Beaufsichtigung der Banausführung einen besonderen technischen Commissarius zu be-
stellen, der, unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus ent-
springenden Befugnisse der Staarsregierungen, die solide und vorschriftzmäßige Aus-
führung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel
zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anforderungen des Commissa-
rius unter Vorbehalt des an den Königlich Prcußischen Minister für Hamel, Gewerbe