Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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um öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präclusivischer Frist einzulegenden Recurses 
unbedingt VFolge zu leisten. 
Die durch diese specielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach der Be- 
stimmung des Königlich Preußischen Minislers für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- 
beiten zu erstatten. 
4) Bebuss Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden planmäßigen Ausfübrung und Aus- 
rüstung der Vahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft ob- 
liegenden Verbindlichkciten muß bei der Königlich Prcußischen General- Staats-Kasse 
zu Verlin ein Betrag von 5% des auf 12,500,000 Thlr. festgesehten Aktien - Capitals 
in baar oder in Deutschen Staats= oder von einem Deutschen Staate garantirten Pa- 
pieren, oder in Deutschen Eisenbahn-Prioritätl6-Obligationen (umer Berechnung aller 
dieser Effekten nach dem Courswerthe) nebst den noch nicht fälligen Zins-Coupons und 
den Talons hinterlegt und in gerichtlicher oder notarieller Verpfändigungsurkunde erklärt 
werden, daß diese Caution den betheiligten Staatsregierungen zur belicbigen Verwend- 
ung unwiderruflich verfällt, wenn die Gesellschaft mit der Erfüllung der Verpflichtungen, 
welche durch die Caution sicher gestellt werden sollen, in Verzug kommt. 
Die Rückgabe der Zinsconpons erfolgt an den Verfallterminen, kann jedoch vom 
Königlich Preußischen Handels-Ministerium inbibirt werden, wenn nach dessen lediglich 
maßgebender Emscheidung die Gesellschaft sich einer Verzögerung des Baues schuldig macht. 
Die Rückgabe der Caution selbst erfolgt, sobald die Gesellschaft ihren Verpflichtungen 
zur planmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn überall genügt hat. 
5) Die Gesellschaft ist zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen an 
bierzu geeigneten horizontalen Stellen verpflichtet, wenn und soweit die betheiligten 
Staats-Regierungen solches im Verkehrsinteresse für ersorderlich erachten. 
II. 
Zur Sicherung der sleten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebsmittel hat die Gesell- 
schaft mit der Eröffnung des Betriebes einen Ernenerungs= um einen Reserve Fonds zu bilden. 
Dem Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneucrung der Locomotiven 
nebst Tendern und Wagen, beziehungsweise einzelner Hauptbestandtheile derselben, als: Feuer- 
kasten, Kessel-CEvlinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen, Wasserbe- 
hälter, Wagenkasten und Coupes, sowie die Erneuerung der Schienen, Schwellen, Weichen und 
der kleinen Eisentheile des Oberbaues gedeckt werden sollen, find die Einnahmen aus dem Ver- 
kaufe der entsprechenden alten Matcrialien, ein nach Anhörung der Direktion und des Auffichts- 
raths von dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten fest- 
zusehzender jährlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen sowie die Zinsen des Erneuerungöfonds 
selost zu überweisen. 
Der Reservefonds, der die Mittel zur Bestreitung der durch außergewöhnliche Elementar-Er- 
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