Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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eignisse und groößere Unglückdfaͤlle hervorgerufenen außerordentlichen Ausgaben gewähren, mit 
Genehmigung des bezeichneren Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiter auch zu 
den Kosten nachträglich für crforderlich oder zweckmäßig crachteter Ergänzungsbauten herangezogen 
werden soll, ist durch Zuweisung des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung 
der Bahn verbleibenden Mesles des Anlage-Capitals und vurch Ueberweisung der nicht rechtzeitig 
erbobenen und zu Gunsien der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden des Anlage-Capi- 
tals, der Zinsen des Reservefonds selbst, sowie durch einen von dem Aussichtsrathe der Gesellschaft 
zu bestimmemden, nicht unter einem Zehntel Prozent des Anlagekapitals betragenden jährlichen 
Zuschusses aus den Betrieb#- Einnahmen zu dotiren. Hat der Reserve-Fonds die Summe von 
150,000 Thlr. (Einhundert fünfzig Tansend Thalern) erreicht, so braucht er nur auf dieser 
Höhe erhalten zu werden. 
Die Anlegung der Beflände des Erneuerungs= und Resewoefonds hat in deutschen Staats- 
oder von einem deutschen Staate garantirten Papieren stattzufinden. 
III. 
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplanes bleibt der Königlich 
reußischen Staats-Regierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des 
Fracht#arifs, sowohl für den Güter= als für den Personewerkehr, sowie der Abänderung der 
Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freicn Ermessen der Gesellschaft überlassen wird. 
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen zu bewerfflelligen 
un#für den Transport auf größere Eutsernungen von Kohlen und Coak und cventuell der übrigen 
im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände den Einpfemigtarif 
einzuführen, soweit und sobald dies regierungsseitig verlangt wird. 
Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, soweit der Königlich Preußische 
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Verkehrs-Interesse für nöthig er- 
achtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit auderen in= und ausländischen Bahn= Verwaltungen 
für die Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Er- 
peditionen und Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen 
der Transporimittel gegen die übliche, nöthigenfalls von dem bezeichneten Minister festzusehende 
Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Ver- 
langen des bezeichneren Ministers auf ihrer in diesem neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre 
zu berührenden Surcke den niedrigsten Tarif= Einheitsatz pro Centner und Meile zuzugestehen, 
welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife 
erhebt. 
Sollee sie jedoch in einem anderen durchgebenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen 
unter dem Lofal-Tarif= Einheitssatz pro Center und Meile ermäßigten Satz pro Cemner und 
Meile bezieben, so muß sie für jene Serccke diesen ermäßigten Tarissa auch in dem neu zu er- 
richtenden durchgebenden Verkebre auf Verlangen des bezelchneten Ministers zugestehen.
	        
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