Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Fir durchgehende Gütertrausporte wird die Erhebung einer Erpeditionsgebühr ausgeschlossen, 
wenn weder die ursprüngliche Versandt= noch die letzte Adreßstation an der in Rede stehenden 
Bahn liegt. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung einesd direkten Verkehrs 
und zum Zugestaͤndnisse des vorbezeichneten Tarifsahes wird jedoch durch die Bereinwilligkeit der 
anderen betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach den- 
selben Grundsätzen zu normiren und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Ver- 
kehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif- Einheitssatz pro Cenener und Meile zuzugestehen, 
welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstäude in ihrem Lokalverkehr resp. 
in einem auderen durchgebenden Verkehr erheben. 
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durchgebenden Ver- 
kehrs das gleiche Zugeständniß, wic es vorstehend präcisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung 
sordern, und die letztere, ohne von dem bezeichneten Minisler für zulänglich crachtere Gründe sich 
weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direlten Verkehr überhaupt einzugehen, oder 
jenes Zugestäudniß in Betreff des Tariffahes zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrerseits 
auf Erfordern des bezeichneten Ministers für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weiger- 
lich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. 
IV. 
Die Beförderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen Armee= Bedürfnissen hat 
nach denjenigen Normen und Sähen stattzufinden, welche auf den Staats-Eisenbahnen im Gebiete 
deß früheren Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben. Gensdarmen sind rücksichtlich der 
Beförderung den Militairpersonen gleichzustellen. 
V. 
Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist die Gesellschaft verpflichtet: 
1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueberein- 
stimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
2) mit jedem sahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post= 
wagen und innerhalb defselben: 
a. Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und 
Pretiosen, ohne Unterschich des Gewichts, ferner solche nicht in die Kategorie 
der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von 
20 Zollpfunden nicht überschreiten, 
b. die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes 
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos 
zurückkehren, 
c. die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. 
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