Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Statt besonderer Postwagen koͤnnen auf Grund desfallsiger Verstaͤndigung auch Postcoupes 
in Eisenbabnwagen, gegen eine den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhalming thunlichst 
naheflehende Miethe benutt, es kann serner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Post- 
coupes nicht laufen, die unentgel#liche Mimahme eines Poslbeamten mit der Briefpost, dem als- 
dann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen isl, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief- 
und Zeitungs-Packeten durch das Zug= Personal verlangt werden. 
3) Fär ordinaire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb de Postlwagens 
oder Postcoupes befördert werden, erhält die Gesellschaft die tarismäßige Eilfracht, welche 
für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungs- 
pflichtigen Packeie berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
4) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Poslcoupe (ad. 2) für den 
Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft en#weder die Beförderung der nicht 
umterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die er- 
sorderlichen Transporimineel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinaire 
Packete über 20 Pfund eine weitere als die ad. 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. 
Im leyieren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinairen 
Packetc über 20 Pfum eine besonders zu vereinbarende, nach Sähen pro Coupe und 
Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe, und Transport-Vergütung. 
5) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaluung, Untersiellung, Reinigung, das Schmieren, 
Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn-Poslwagen, sowie den leihweisen Ersatz der- 
selben in Beschädigungsfällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen 
werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarung gerroffen wird. 
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Poslfreipässen versehenen Personen unemtgeltlich 
zu befördern, vorausgeseh#r, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, 
einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. 
VI. 
Der Telegraphen-Verwaltung des Deutschen Reichs gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen 
Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbabnen im Gebiete des ehemaligen Nord- 
deutschen Bundes festgeslellt sind oder später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen. 
VII. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahmwärter, Schaffner und 
sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugs- 
weise aus den mit Civil= Anstellungs-Berechtigung emlassenen Militairs, soweit dieselben das 
35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. 
Für ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der am 1. Jannar 1873 für die
	        
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