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Königlich Preußischen Staaisbahnen beslehenden Grundsaͤte Pensions-, Wittwen, und Unterstütz-
ungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
VIII.
Während der Banzeit besteht die zu bildende Direktion aus dem die Vauausführung leiten-
den, der Bestätigung des Königlich Preußischen Handels-Ministers bedürfenden Bau--Acchniker
und einem administrativen Mitgliede.
Beschließt die Gesellschaft den Betrieb der Bahn für eigene Mechnung, so wird bei Eröffnung des
Betriebes auf der ganzen Bahn die Leitung der Venvaltung einer collegialisch organisirten Direktion
(Vorstand) übertragen, in welcher mindestens zwei besoldete Mitglieder fungiren, von denen das
eine die Befähigung für den höheren Verwaltungs= oder Justizdienst, das andere die Qualifikation
zum Preußischen Baninspektor beziehungsweise diejenige Qualifikation haben muh, welche letzterer
in den mitbetheiligten Staaten entspricht. Die Wabhl sämmtlicher Direkfrions-Mitglieder sowic
die Wahl des Vorsitzenden der Direktion aus der Zahl der besoldeten Mitglieder sieht dem Auf-
sichtsrathe zu, sic bedarf bezüglich des Vorsihenden und des technischen Mitgliedes der Bestätig-
ung des Königlich Preußischen Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Die Direktion bildet den Vorsland der Gesellschaft und repräsentirt dieselbe nach Innen und
Außen mit allen Befugnissen und Verpflichuungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Aktien-
Gesellschaft beilegen. Sie führt ihre Geschäfte nach Maßgabe einer vom Aussichtsrathe zu em-
wersenden, von dem bezeichneten Minister zu genehmigenden und evenl. festzustellenden Geschäfts-
ordnung. x
Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens / ihren Wohnsiy im Deurschen
Reichsgebiete haben.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes um dessen Srellvertreter sind sicts aus den im Deueschen
Reichsgebicte wohnhaften Mitgliedern zu wählen.
X.
Der Königlich Preußische Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten ist jeder
Zeit bercchtigt, die Berufung außerordentlicher Gencral.- Versammlungen zu verlangen.
XI.
Jede der betheiligten Regierungen ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie ihr staatliches
Interesse für betheiligt crachtet, bei den Generalversammlungen und den Verhandlungen der Ge-
sellschaftsvorstände (Direction oder Aufsichtsrath) durch einen Commissar vertreten zu lassen.
Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist von allen General-Versammlungen und Zu-
sammenkünften der Vorslände rechtzeitig Anzeige zu machen.