Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Schlußprotokoll. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum Abschlusse 
und zur Vollziehung des Staatsvertrages wegen Herslellung einer Eisenbabn von Erfurt über 
Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach Weischlitz nebst Zweigbahnen von Hettstedt nach Stadtilm und 
von Schwarza nach Königsee zu schreiten. 
Bei dieser Gelegenheit sind in das gegemwärtige Schlußprotokoll noch die nachstehenden 
Erflärungen ausgenommen worden, welche, ohne daß es einer besonderen Ratifikation derselben 
bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald dieser ratifizirt sein wird, gleiche Kraft und Gültigkeit 
haben sollen. 
Erstens. 
Zu Artikel I. des Vertrages. 
Die Staatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Schwarz- 
burg-Rudolstadt und Reuß jüngerer Linie haben bei Abschluß des Vertrages über Herstellung 
der Gera-Eichichter Eisenbahn im Schlußprotofoll vom 18. März 1867 sich verpflichtet, nicht 
blos Fortsehungen der Gera-Eichichter Eisenbahn in der Richtung der Mainlinien im Allgemeinen 
zu geuchmigen, sondern auch keine Einrichtungen zu treffen resp. zu geslatten, welche diesen Haupt- 
zweck wesentlich erschweren oder vereiteln würden. 
Indem nun die genannten Regierungen sich über Konzessionirung der Eingangs gedachten 
Eisenbahn verständigt haben, erklären sie, daß hicraus eine Präjudiz gegen den Fortbestamm der 
oben envähnten Verflichtung nicht entnommen werden soll. 
Die sämmtlichen gegemwärtig fontrahirenden Regierungen verpflichten sich dahin zu 
wirken, daß die zu konzessionirende Gesellschaft ihr Umernehmen auf dic Fortsehung der Zweig- 
bahn Schwarza= Königsee nach Ilmenau ausdehnt, und daß dieselbe diese Fortsehung innerhalb
	        
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