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der für das ursprüngliche Unternehmen bestimmten Banzeit und nach den für letzteres im Staats-
vertrage vom heutigen Tage und den Konzessionsbedingungen festgesetzten Normen
herstellt. Nachdem nun inmittelst zwischen den Regierungen von Sachsen-Weimar,
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen einerseits und der Baugesellschaft für
Eisenbahnunternehmungen, Commanditgesellschaft auf Aktien F. Pleßner & Comp. auberer-
seits wegen Herstellung einer Eisenbahn von Köuigsee nach Ilmenau, nach Mittheilung der Be-
vollmächtigten der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Schwarzburgischen Reglerung,
unter dem 21.d. M. ein Vertrag abgeschlossen worden ist, so werden die gegenwärtig kontrahirenden
Staatsregierungen seiner Zeit genehmigen, daß die für die Linie Erfurt-Schönberg-Weischlitz zu
conzessionirende Gesellschaft an Stelle der genannten Baugesellschaft in allc Rechte und Pflichten
jenes abgeschlossenen Vertrages eintritt. Für diesen Fall wird der Regierung des Fürstenthums
Schwarzburg-Sonvershausen, deren Gebier bei der Bahnstrecke Königsee-Ilmenau betheiligt ist,
der Beitritt zu dem gegemwärtigen Vertrage mittelst einer allen kontrahirenden Regierungen zu
notifizirenden Erklärung ausdrücklich vorbehalten.
Zweitens.
Zu Artifel V. des Vertrages.
Fär den Fall, daß in der Folge die Verlegung des Domiziles der Eisenbahngesellschaft
von Erfurt nach einem andern Preußischen Orte in Frage kommen sollte, wird den vertrag-
schließenden Regierungen die Verständigung darüber vorbehalten.
Drittens.
Zu Artikel VIII. des Vertrages.
Abgesehen von den in Art. IV. des Vertrages und unter Ziffer Xll. alin. 3 der Kon-
zessionsbedingungen vorgesehenen Fällen, in welchen Einstimmigkeit der sämmtlichen betheiligten
Regierungen erforverlich ist, soll in denjenigen Angelegenheiten, welche nach Art. II. Ziffer 6,
dem Schlußsatze des Art. X. des Vertrages und nach Ziffer I. ad 5, Ziffer Xll. alin. 1 und 2
der Konzessionsbedingungen, ziiie nach Nr. 2 und 6 des gegenwärtigen Schlußprotokolls der Be-
schlußfassung der Regierungen unterliegen, die Mehrheit der Stimmen entscheidend fein.
Wenn nach dem Beitrit des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershaufen, zu dem Ver-
trage Stimmengleichheit eintreten sollte, so ist die Stimme der Königlich Preußischen Regierung
ausschlaggebend.
Viertens
Zu Artikel Xll. des Vertrages.
Sollte die nach den Königlich Preußischen Gesetzen vom 30. Mal 1853 und 21. Mat
1859 zur Erhebung gelangende Eisenbahnabgabe durch abäudernde Bestimmungen, welche in