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der Folge ergehen möchten, entweder ganz aufgehoben oder wesentlich vermindert werden, so wird
eine anderweite Verständigung der vertragschließenden Regierungen über die Frage der Besteuer-
ung des den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahmunternehmens nach gemeinsamen
Grundsützen vorbehalten.
Fünftens.
Zu Artikel XV. des Vertrages.
Die Königlich Sichsische und die Großherzoglich Sächsische Regierung behalten sich
die verfassungsmäßige Zustimmung Ihrer Landesvertretungen zu dem gegenwärtigen Vertrage,
soweit dieselbe erforderlich ist, ausdrücklich vor.
Sechstens.
Zu Nr. X. der Konzessionsbedingungen.
Der Königlich Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird
die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen auch auf den Antrag einer audern mitbe-
theiligten Regierung anordnen, wenn sich die Majorität der Regierungen dafür entscheiden sollte.
Hiernach sind vie mit den vereinbarten Entwürfen übereinstimmend befundenen sieben-
sachen Ausfertigungen des Vertrages und dieses Schluß-Protvkolls von sämmtlichen Bevollmäch=
tigten unterzeichnet und besiegelt worden und es haben die Bevollmächtigten jeder betheiligten
Regierung je ein Eremplar des Vertrags und des Schluß-Protokolls entgegen genommen.
So geschehen zu Berlin, den 26. Jannar 1873.
(#ez.) Weishanpt. Jordan. b. Harbau.
(I.. S.) (I. S.) (L. S.)
von Könnerit. v. Groß. Gieseke.
(L. S.) (I. S.) G#. S ),
Weißhaupt. Jordan. Hanthal.
(L. S.) (I. S. (L. 8.)