Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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selbt dann, wenn in dem Scheine der Name eineß andern Eigemhümers bemerkt oder sonst, daß 
der Scheininhaber nicht Eigenthümer des Pfandes sei, bekannt sein sollie. 
Würde jedoch noch vor erfolgter Einlösung des Pfandes oder vor Abholung oder Verfall 
des Ueberschußerlöses bei der Erpedition der Leihanftalt die Entwendung oder das Verlieren 
eines Pfandscheins unter genauer Angabe der Beschaffenheit des Pfandes, auch womöglich der 
Nummer und des sonstigen Inhalts des Pfaudscheines und des Versehtages, oder unter Angabe 
andercr, von der Expedition für hinreichend crachieter Merkmale angezeigt, so wird auf Ver- 
langen und gegen Erlegung einer Gebühr von 10. Sgr der Verlust des Pfandscheins angemerkt, 
gegen Erlegung der hierdurch cnwachsenden Kosten in der Geraer Zeitung bekanm gemacht und 
in dieser Bekanntmachung der IJnhaber des Scheins aufgefordert, mit letzterem bei der Erpedition 
der Leihanstalt sich zu melden. 
Erfolgt eine solche Meldung vor Ablauf der §. 21 erwähnten sechsmonatlichen Frist, so 
wird die Sache an diejenige Behörde, vor welcher dic Stadtgemeinde Gera ihren Gerichtsstand 
hat, zur Erörterung und Entscheidung abgegeben, außerdem erhält nach Ablauf jener sechs- 
monatlichen Frist der Anzeiger, wenn er binnen 3 Monaten auf seine Kosten seine Anzeige vor 
seiner persönlichen Obrigkeit eidlich bestärkt und dies der Erpedition der Leihanstalt glaubha- 
nachweist, den Ueberschuß in derselben Maße ausgehämdigt, wie wenn er den Pfawdschein selbt 
Pproducirt hätte. 
Erfolgt dic cidliche Bestärkung und deren Nachweis innerhalb der soeben erwihnt.) 
3 Monate nicht, oder meldet sich innerhalb fernerer 3 Monate der Anzeiger nicht bei der Leihhaue 
expedition zur Empfangnahme des Ueberschusses an, so fällt der Ueberschuß umwideruflich de 
Leihhauskasse anheim und es findet irgend cin fernerer Anspruch darauf nicht slatt. 
Uebrigens wird durch Alles, was in Gemäßheit der Bestimmungen dieser 8§. erfolgt, die 
Versteigerung des Pfandes und das regulativmäßige Verfahren mit dem Erlöse nicht behindert. 
8. 23. 
1) Wenn eine Sache durch Raub, Diebslahl oder Verlieren — etwaige auf rechtlicher 
Erörterung ruhende Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer sind nicht zu berücksichtigen — 
abhanden gekommen und dieses Abhandenkommen vor Verpfändung der Sache bei der Erxpedition 
der Leihanstalt mit genauer Angabe solcher unterscheidender Kennzeichen, durch welche die sichere 
Erkenmung der Sache möglich wird, angezeigt und demnach die Sache binnen 3 Monaten, von 
Erstattung der Anzeige — für deren Anerkennung in einem dazu bestimmten Buche 2 bis 
10 Sgr. nach dem Verhälmiß des Werths der Sache zu entrichten sind — an gerechnet, in 
unveränderter Gestalt bei dem Leihhause als Pfand genommen worden ist, so kann der Eigen- 
thümer, nachdem er bei seiner competemten Gerichtsbehörde sein Eigenthum und eventuell, daß 
er die fragliche Anzeige rechtzeitig erstattet habc, eidlich bestärkt und der Expedition durch Ueber-
	        
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