Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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reichung beglaubigter Protokollsabschrift hiervon Nachweiß gegeben oder soust dies Alles glaub- 
haft nachgewiesen hat, die Sache vom Leihhans unentgeltlich zurückfordern. 
2) Die vorerwähmen Gebühren von 2 bis 10 Sgr. werden zwischen dem Leihhaus- 
sontroleur, der mit Führung des nnter 1 erwähnten Notizbuche betram ist und aus soschem 
dem betreffenden Tarator rechtzeitig Mittheilung zu machen hat, und dem Letteren getheilt, 
wogegen Beide für die Schäden, welche sich aus Nichtbeachtung der gemachten Anzeigen für das 
Leihhaus ergeben, solidarisch verantwortlich bezüglich ersatpflichtig sind. 
3) Dagegen kann, wenn die Sache vor der Anzeige schon verpsändet war, oder in ver- 
äinderter Gestalt zum Leihhause gebracht wurde, oder wegen ungenügender Beschreibung bei der 
Anzeige nicht erkanmt werden konnte, oder wenn die Verpfändung 3 Monate nach der Anzeige 
erfolgt, eine unentgeltliche Rückgabe der Sache nicht stattfinden; doch soll derjenige, welcher sich 
in oben in nl. 1 bemerkter Weise als Eigenthümer des betreffenden Pfandes legitimirt, so an- 
gesehen und behaudelt werden, als ob er die Sache seiner Zeit selbst versetzt habe. 
Von Einhalmug der hierbei nach §. 21 mit in Frage kommenden 6-monatlichen Frist 
kann dann abgesehen werden, wenn der betreffende Interessent nach dem Ermessen der Leihhaus- 
deputation die Leihanstalt gegen jeden Schadenanspruch sicher siellt. 
8. 24. 
Ein Verbot gegen Audantwortung bei dem Leihhause stehender Pfänder, oder Hilfs- 
vollstreckung in solche findet nicht statt, auch nicht auf Amtrag der dabei betheiligten Vormünder, 
Obervormünder, Obrigkeiten, milder Stiftungen, Ehemänner, Ehefrauen, Curatoren in Con- 
cursen, oder anderer, den Rechten nach begünstigter Personen. Ebenso unstatthaft ist, ausier 
in dem §. 23 unter 1 bemerkten Falle, das Verlangen unentgeltlicher Herausgabe eines Pfandes. 
Insbesondere ist daun, wenn zu dem Vermögen des Eigenthümers oder Verpsänders 
Concurs entsteht, das Leihhaus nur gegen volle, zu vorschriftsmäßiger Jeit bewirlte Bezahlung 
der Schuld und Zurückgabe deß Pfandscheins dem Concurse die Pfänder auszuantworten 
verbunden. 
g. 25. 
Gegen die in diesem Regulative augedrobten Rechtönachtheile und gegen das Versäummißt 
der darin festgesebten Fristen sindel Wiedereinseung in den vorigen Stand nicht slan.
	        
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