Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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6) vie Inhaber des eisernen Kreuzes und die zu ihrem Hausstunde gehörigen Fa- 
milienglieder, soweit sie zu den ersten drei Stusen (et. §. 5) gehören; 
7) Gemeinden, Kirchen und milde Stiftungen we gen ihres Einfommens aus Kapital- 
vermoͤgen. 
Besondere Bestlimmungen wegen der Klassenstener. 
8. 5. 
Die Klaffenstener wird in vierzehn Siufen erhoben. 
Die Veranlagung zu diesen Stufen erfolgt nach Maßgabe der Schätzung des jährlichen 
Einkommens. Es ist jedoch gestattet, besondere, die Leistungssähigkeit bedingende wirthschaft- 
liche Verhältnisse ver einzelnen Steuerpflichtigen (eine große Zahl von Kindern, die Ver- 
pflichtung zur Unterhaltung armer Augehbriger, andauernde Krankheit, ferner, insoweit die 
Lelstungsfähigkekt dadurch wesentlich beelnträchtigt wird, Verschuldung und anßergewöhnliche 
Unglücksfälle) zu berücksichtigen. 
Sofern der Einzuschätzende in die erste Stufe gehören würde, kann beim Vorhandensein 
derartiger Verhältnisse seine vollständige Freilafsung erfolgen; verselbe ist solchenfalls auch 
von Gemeindeabgaben freizulassen (ef. §. 4 Ziff. 2). 
Der Steuersatz beträgt für die Haushaltung wie für den Einzelnsteuernden terminlich: 
bei einem Ichtedeintenucn in Reichswährung 
in der 1. Suit bis einschließlich 300 Mark — Ml. 10 Pf. 
„ „ 2. von mehr als 300 Mark 4 einschließlich 150 „ — „ 20 „ 
" "„:3 „ „ 450„ „ " 550 „ — „ 30 „ 
* " 4. ½ ?½ „ 550 . u 650 „ — 50 u 
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Bei Venessung der Höhe des jahrlichen Einkoumens sind die # g8. 11 I. fir bie 
Einkommensteuer vorgeschriebenen Grundsätze zu berücksichtigen. 
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