Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Versicherung gegen Feuer= und Hagelschaden, sowie die Zinsen für hypothekarisch eingetragene 
und amdere Schulden werden in Abzug gebracht, müssen jedoch auf Erfordern, und zwar 
die Schulden unter Angabe des Namens und Wohnorts des Gläubigers, sowie des Datums 
der Schuldurkunde, speciell nachgewiesen werden. 
Die Beträge der llassifizirten Einkommensteuer und der nach dem Einlommen bemessenen 
Bezirks-, Kommunal= und Parochialanlagen dürfen weder bei dem Einkommen aus dem 
Grundbesitze, noch bei dem Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus Haudel und Gewerbe 
in Abzug kommen. 
K. 12. 
Das Einkommen aus dem Kapitalvermögen (F. 9 sub D) besleht in den Zinsen aller 
Forderungen, welche dem Steuerpflichtigen gegen Privatschuldner oder gegen den Staat oder 
die Geldinstitute des Staates, gegen öffentliche Gesellschaften oder Aktienunternehmungen, 
gegen auöwärtige Staalen u. s. w. zustehen. Auch gehören hierher alle Einnahmen in 
Geld, Naturalien oder sonstigen geldwerihen Vortheilen, welche Jemandem aus Leibrenten 
oder ähnlichen Verträgen vder Vorschreibungen zufließen. 
Die zugesicherten Jahreszinsen oder Renten bilden sowohl bei dem in öffentlichen Pa- 
pieren als bei dem in Privatforderungen bestehenden Kapitalvermögen das zu besteuernde 
Einkommen. 
Gehen die Zinsen oder NRenten nicht regelmäßig unverkürzt ein oder unterliegen sie, 
wie bei Dividenden aus Aktiennnternehmungen, jährlichen Schwankungen, so ist der für das 
vorhergegangene Jahr gezahlte Betrag in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der von diesem 
Einkommen abzuziehenden Zinsen erwaiger Schulden gilt die am Schlusse des 8. 11 gegebene 
Bestimmung. Forderungen und Schulden, welche im kaufmännischen Verkehre und überhaupt 
im Verkehre unter Gewerbetreibenden besflehen, werden bei Feststellung des in §. 13 behan- 
delten Einkommens berücksichtigt und sind daher hier außer Acht zu lassen. 
8. 13. 
Hinsichtlich der dritten Art deß Einkommens (K. 9 c), welches aus Handel, Gewerbe, 
Pachtungen oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung — z. B. als Staats- 
oder Gemeindebeamter, als Arzt, Advokat, Schriftsteller u. s. w. — fließt und zugleich die 
Pensionen und Wartegelver, überhaupt dicjenigen fortlaufenden Einnahmen umfaßt, welche 
nicht als die Jahresrente eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögens zu betrachten 
sind, ist folgendes zu beachten: 
Der Gewinn aus Hawel, Gewerbe, Pachtungen u. s. w. ist nach dem Durchschnitt 
der drei lehten Jahrc, sofern das Geschäft oder der Pacht schon so lange gedauert hat, zu 
berechuen. Kann ein solcher Durchschnitt nicht gezogen werden, so tritt Schähung ein. Als 
Ausgaben dürfen, außer der üblichen Absetzun für jährliche Abunhung von Gebänden und
	        
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