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Versicherung gegen Feuer= und Hagelschaden, sowie die Zinsen für hypothekarisch eingetragene
und amdere Schulden werden in Abzug gebracht, müssen jedoch auf Erfordern, und zwar
die Schulden unter Angabe des Namens und Wohnorts des Gläubigers, sowie des Datums
der Schuldurkunde, speciell nachgewiesen werden.
Die Beträge der llassifizirten Einkommensteuer und der nach dem Einlommen bemessenen
Bezirks-, Kommunal= und Parochialanlagen dürfen weder bei dem Einkommen aus dem
Grundbesitze, noch bei dem Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus Haudel und Gewerbe
in Abzug kommen.
K. 12.
Das Einkommen aus dem Kapitalvermögen (F. 9 sub D) besleht in den Zinsen aller
Forderungen, welche dem Steuerpflichtigen gegen Privatschuldner oder gegen den Staat oder
die Geldinstitute des Staates, gegen öffentliche Gesellschaften oder Aktienunternehmungen,
gegen auöwärtige Staalen u. s. w. zustehen. Auch gehören hierher alle Einnahmen in
Geld, Naturalien oder sonstigen geldwerihen Vortheilen, welche Jemandem aus Leibrenten
oder ähnlichen Verträgen vder Vorschreibungen zufließen.
Die zugesicherten Jahreszinsen oder Renten bilden sowohl bei dem in öffentlichen Pa-
pieren als bei dem in Privatforderungen bestehenden Kapitalvermögen das zu besteuernde
Einkommen.
Gehen die Zinsen oder NRenten nicht regelmäßig unverkürzt ein oder unterliegen sie,
wie bei Dividenden aus Aktiennnternehmungen, jährlichen Schwankungen, so ist der für das
vorhergegangene Jahr gezahlte Betrag in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der von diesem
Einkommen abzuziehenden Zinsen erwaiger Schulden gilt die am Schlusse des 8. 11 gegebene
Bestimmung. Forderungen und Schulden, welche im kaufmännischen Verkehre und überhaupt
im Verkehre unter Gewerbetreibenden besflehen, werden bei Feststellung des in §. 13 behan-
delten Einkommens berücksichtigt und sind daher hier außer Acht zu lassen.
8. 13.
Hinsichtlich der dritten Art deß Einkommens (K. 9 c), welches aus Handel, Gewerbe,
Pachtungen oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung — z. B. als Staats-
oder Gemeindebeamter, als Arzt, Advokat, Schriftsteller u. s. w. — fließt und zugleich die
Pensionen und Wartegelver, überhaupt dicjenigen fortlaufenden Einnahmen umfaßt, welche
nicht als die Jahresrente eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögens zu betrachten
sind, ist folgendes zu beachten:
Der Gewinn aus Hawel, Gewerbe, Pachtungen u. s. w. ist nach dem Durchschnitt
der drei lehten Jahrc, sofern das Geschäft oder der Pacht schon so lange gedauert hat, zu
berechuen. Kann ein solcher Durchschnitt nicht gezogen werden, so tritt Schähung ein. Als
Ausgaben dürfen, außer der üblichen Absetzun für jährliche Abunhung von Gebänden und