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Utensilien, nur solche in Abzug gebracht werden, welche behufs der Fortführung des Hau-
dels= oder Gewerbebetriebes u. s. w. in dem bisherigen Umfange gemacht worden find,
miüthin nicht solche Ausgaben, welche sich auf die Bestreitung des Haushalts des Steuer-
pflichtigen und des Umeerhaltes seiner Angehörigen beziehen, oder welche in elner Kapltal-
anlage zur Erweiterung des Geschäfts oder zu Verbesserungen aller Art beslehen.
Feststehende Einnahmen sind mit dem vollen Betrage zur Berechnung zu zlehen. Die
auf Grum einer geseblichen Verpflichtung zu leislenden Pensions= und Wittwenkassenbelträge
müssen von den Besoldungen oder Pensionen in Abzug gebracht werden. Dienstwohnungen
und Dienstländercien, für welche nicht schon ein Abzug an der Besoldung stattfindet, sind
nach den ortsüblichen Mieths= beziehungöweise Pachtpreisen in Ansatz zu bringen.
Enthält das Diensteinkommen jedoch zugleich die Entschädigung für den Dienstaufwand,
so ist der dafür zu berechnende Betrag außer Ausatz zu lassen.
Hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Zinsen von Privasschulden gilt die in. §. 11
am Schlusse gegebene Bestimmung.
Bei Vereinen, Kommandit= und Aktiengesellschaften wird diejenige Summe, welche im
Vorjahre an die Vereins= und Gesellschaftsmitglieder als Zins und Dividende zur Ver-
theilung gelangte, bezüglich der zum Vereinsvermögen geschlagene Zinsgewinn des Vorjahres
als Reingewinn angesehen und lehterer, wenn die Gesellschaft ihren Si im Fürstenkhume
hat, in einem Betrage, bei welchem die Besteuerung ver im Auslande llegeuden Komman-
biten berücksichtigt werden muß, wenn sie aber im Fürstenthume nur Zweignlederlassungen
oder Agenturen unterhält, in einem entsprechendem Antheile bei Festflellung der Ginkommen-
steuer in Verücksichtigung gezogen.
Der gleichen Besteuerung unterliegen die Eisenbahnen, insoweit *- bie abgeschlossenen
oder noch abzuschließenden Staatsverträge die ersorxderliche Norm gebe
Von der Einschähung.
S. 14.
a) Die Unterlagen für das Abschätzungsverfahren bei der Klassensteuer bilden
die Individualverzeichnisse (d. i, die Vexzelchnisse der steuerpflichtigen Haushaltungen
und der Einzelustenernden), welche von den Gemeindevorständen aufzustellen sind.
p) Jeder Eigenthümer eines bewohnten Grumsüücks oder dessen Stellvertreter haftet
der Behörde, welche das Individualverzeichniß aufnimmt, für die richtige Angabe
der steuerpflichtigen Hanshaltungen und der Einzelnstcuernden.
) Jedes Familienhaupt ist für die richtige Angabe seiner Angehörigen und aller
zu seinem Hausstande gehörigen steuerpflichtigen Personen verantwortlich.