Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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zusteht. Auch ist dasselbe berechtigt, kleinere Orte zum Awecke ber Steuerveranlagung mit 
benachbarten Ortschaften zu kombiniren und die Zahl der aus seder Gemeinde zu wählenden 
Kommissionsmitglieder sestzusetzen. 
8. 16. 
Behufs der Einschaͤtzung der klassijtzirten Einkommensteuer werden Ein- 
schäbungsbezirke dergestalt beftimmt, daß die Stadt Gera, sowie jeder Landrathsamtsbezir! 
(einschließlich der darin liegenden Städte) je einen Einschäungsbezirk bildet. Für jeden 
dieser Einschätungsbezirle wird alljährlich unter dem Vorsitze eines vom Ministerium zu 
ernennenden Kommissars eine Einschätzungskommission bestellt, welche außer dem Vorsitzenden 
aus neun Mitgliedern besteht. Lettere werden für die Kommission der Stadt Gera vom 
Gemeinderathe daselbst, für die übrigen Kommissionen von den betreffenden Bezirksausschüssen 
auf drei Jahre in der Weise gewählt, daß alljährlich der dritte Theil ausscheidet, und müssen 
zu zwei Drittheilen aus den einkommensteuerpflichtigen Einwohnern des Bezirks (bezüglich 
der Stadt Gera) entnommen werden. Bei der Wahl ist darauf zu sehen, daß die ver. 
schledenen, in dem Bezirke vorhandenen Arten des Einkommens (aus Grumeigenthum, 
Kapitalbesitg und Gewerbebetrieb) möglichst gleichmäßig vertreten werden. 
Wegen der Annahme oder Ablehnung der Wahl gelten dic in §. 15 für die Orts- 
kommissionen enthaltenen Bestimmungen. 
Die Mitglieder der Bezirkskommissionen erhalten für ihre Reisekosten dieselbe Ver- 
hütung, wie die Mitglieder der Bezirksausschüfse, jedoch keine Diäten. 
Solche Einkommensteuerpflichtige, welche in zwei oder mehr Bezirken Grurdbesitz haben 
oder irgend ein gewerbliches und Hamdelsgeschäft betreiben, werden in demjenigen Bezirke 
mit ihrem Gesammteinkommen zur Einschähung herangegogen, in welchem sie ihren wesent- 
lichen Wohnsitz haben. 
Die Einschätzung des Einkommens des regierenden Fürsten aus inländischem Grund= 
besice, sowic des steuerpflichtigen Einsommens der Mitglicber des Fürstlichen Hauses erfolgt 
durch das Fürstliche Ministerium, Abeheilung der Finanzen. 
S. 17. 
Der vom Ministerium bestellte Kommissar (s. 16) hat mit Hilfe der Gemeinde. 
vorstände, welche ein Perzeichniß der nach ihrem Ermessen einkommensteuerpflichtigen Per- 
sonen aus dem Individualverzeichniß (. 14) auszuziehen und beim Kommissar elnztreichen 
haben, die Aufnahme einer vollständigen Nachweisung aller derjenigen Persenen u. s. w. 
zu bewirken, welche von ihm für einkommensteuerpflichtig erachtet werden. 
Er hat ferner über die Besiczz, Vermögen-, Erwerbs= und sonsligen Einkommens- 
verhältuisse der Steuerpflichtigen, soweit dies ohne tieferes Eindringen in erflere geschehen 
kamm, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen und sowohl die in den Derlarationen
	        
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