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(8. 23) enthalienen Angaben, als auch die sonstigen Nachrichten über die Verhälinisse der
Steuerpflichtigen einer sorgfältigen Vorprüfung zu unterwersen, die zur Nufflärung ein-
zelner Punkte nsthigen Ermittelungen zu veranlassen und sodann der Einschähungskommission
über die Steuerstufe, in welche jeder Steuerpflichtige einzustellen sein dürfte, sein Gutachten
abzugeben.
8. 18.
Die Bezirkseinschähungskommission unterwirft die gutachtlichen Vorschläge ihres Vor-
sitenden unter Beuutung aller ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel einer genauen Prüfung.
Dabei ist zwar ebenfalls jedes lästige Eindringen in die Vermögens= und Einkommens-
Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen zu vermeiden, jedoch hat die Kommission das
Recht, wenn sie zur Erlangung einer näheren Kenntniß von den Einkommensverhältnissen
eines Stenerpflichtigen es für nöthlg erachtet, von demselben eine Declaration einzufordern
und durch ihren Vorsigenden von den Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
den Hypothekenbüchern Einsicht zu nehmen.
Nachdem die Prüfung vollzogen ist, hat die Kommission auf Grund der stattgesundenen
Ermittelungen oder anderweit bekannten Perhältnisse des einzelnen Steuerpflichligen die Steuer-
stufe festzustellen, in welche derselbe zu veranlagen ist.
S. 19.
Sowohl die Orts= als die Bezirkseinschähzungskommissionen sind nur dann beschlußfähig,
wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder zugegen sind, und fassen ihre Beschlüsse nach Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Die Ausfertigungen
der Kommissionen sind von dem Vorsitenden zu vollzlehen.
Die Vorsitzenden, welche die Interessen des Staales allenthalben zu vertreten haben,
leiten das Veranlagungsgeschäft und sind besonders dafür verankworllich, daß das letztere
überall nach den im gegemwärtigen Gesehe aufgestellten Grundsäten zur Anwendung gelange.
8. 20.
Der Vorsitzende des Beczirksausschusses ist in Bezug auf die richtige Fesistellung der
Steuer der Vertreler der Staatsinteressen für selnen Bezirk. Jhm liegt die obere Leitung
des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Bezirke ob. Er hat die gleichmäßige Anwendieng
der Veranlagungsgrmosätze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Ein-
schätzungskommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungs-
geschäfts zu sorgen.
S. 21.
Die oberste Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Fürsteuthume gebühr
dem Mlnisterium, Abtheilung der Finanzen. Dasselbe entscheidct auch über Beschwerden,
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