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welche gegen die Bezirköausschüsse wegen Nichtbeachtung gesehlicher Vorschriften angebracht
werden.
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Die bei dem Einschätzungsgeschäft betheiligten Vorsitzenden der Kommissionen und
Bcezirksausschüsse sind kraft des von ihnen geleisleten Amtßeides zur Geheimhaltung der
Vermsgens= und Einkommensverhältnisse, welche bei diesem Geschäste zu ihrer Kennkniß
gelangen, verpflichtet.
Die Mitglieder der Kommissionen und Bezirksausschüsse haben diese Geheimhaltung
dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstalt zu geloben.
Selöst. Heklarationen.
k 23.
Es sleht jedem Einkommensteuerpflichtigen frei, selbst die Sieuersluse zu bezeichnen,
welche er im Betreff seiner Person, beziehungsweise der von ihm vertretenen Haushaltung
für angemessen crachtet, und zu diesem Behufe vor der alljährlichen Abschätzung eine eigene
Deklaration bel dem Kommissar für die Einkommensleuer-Einschätzung (. 16) einzurelchen.
Diese Deklaration muß enthalten:
1) die Summe des steunerpflichtigen Jahrcseinkommens, getreunt nach den in
#. 9 unter a, b und c bezeichueten Quellen, sowie
2) die Versicherung des Stenerpflichtigen, daß er seine Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht habe.
Für Persouen, welche unter Vormunvschaft stehen, sind deren Vormünder, für Ab-
wesende deren Bevollmächtigte zur Abgabe ciner solchen Erklärung befugt.
Diejenigen Einkommenfleuerpflichtigen, welche eine Deklaration nicht recht zeitig ein-
gereicht haben, gehen für das betreffende Jahr des Rechis der Reklamation (88. 24 ff)
verlustig. Der Vorsitzende der Bezirköeinschätungskommission hat auf diese Bestimmung
in jedem Jahre vor Beginn der Einschätzung mittelst öffentlicher Bekanmmachung und mit
Anberaumung einer vierzehntägigen Präklusiofrist aufmerksam zu machen.
Der Verlust des Reklamationsrechtes im Falle unterlassener Deklaratlon tritt für die-
senigen Einkommensteuerpflichtigen nicht ein, welche vorher zur Klassensteuer eingeschätzt warcn
und das erste Mal mit Einkommensteuer belegt werden sollen.
Reklamatlonen.
8. 24.
Nach Beendigung des Einschähungsgeschäfts ist das Einschähungöregister ohne Perzug
abzuschließen und an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben. Lehiere hat sodann das Hebe-
register aufzustellen, sowie für baldigste Ausfertigung und Behändigung der Steuerzettel
Sorge zu tragen.