Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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In jeder Gemeinde wird das Heberegister der Klassensteuerpflichtigen sammt einem 
Auözuge aus dem Heberegister der Einsommensteuerpflichtigen, sowelt selbige in der betreffenden 
Gemeinde ihren Wohnsitz haben, während des ersten Quartales jedes Jahres mindeslens 
8 Tage lang beim Gemelndevorstande ausgelegt und solches vorher durch die Lokalblätter 
oder durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht. 
Sollten Sieuerpflichtige sowohl bei der Klassen= als bei der Einkommensteuer ab- 
geschätzt worden sein, so slud dleselben zur Einkommensteuer heranzuzlehen und im betreffeuden 
Einschähungsregister der Klassenstener zu streichen. 
§. 25. 
Rellamationen gegen die Abschähung der Klassensteuer sind belm Gemeindevorstande, 
hegen die Abschähung der Einkommensteuer bei dem betreffenden Kommissar (§. 16) an- 
zubringen und nur dann zu beachten, wenn sie bis zum letzten Februar des Jahres, für 
welches die Veranlagung erfolgt ist, unter Angabe der Beschwerdegründe schriftlich angebracht 
werden. Durch den Umstand, daß der Steuerzeitel zu spät oder gar nicht behändigt worden, 
oder die Auslegung des Heberegisters unterblieben ist, wird der Lauf der Rellamationsfrift 
nicht gehemmt. 
Die Kommissare und die Gemeindevorstände haben die rechtzeitig eingehenden Rekla- 
matlonen ohne Verzug den Bezirks= bezw. Ortskommissionen zur Erklärung vorzulegen und 
mit deren Erklärung an den Bezirksausschuß abzugeben. Ist dagegen die Frist versäumt, 
so ist die Reklamation — unbeschadet der Berichtigung von Rechnungsfehlern — von den 
Kommissaren bezw. Gemeindevorständen als präkluvirt zurückzuweisen. 
Die Vorsitzenden der Einschähungskommissionen und die denselben beigegebenen Regierungs- 
lommissare sind bis zum Schlusse des Monath Februar gleichfalls berechtigt, im Interesse 
des Staates wegen einzelner Steuersätze Berufung einzulegen, bis zu deren Ent- 
scheidung der betreffende Steuerpflichtige, vorbehaltlich der Nachzahlung, bloß den von der 
Kommission feslgestellten Steuersatz zu entrichten hat. 
In dem Falle, daß einzelne Einschähungskommissionen im Allgemeinen ben gesetz- 
lichen Anforderungen nicht entsprechen, namentlich auf cine unstakthaste Abminderung des 
Steuerslockes hinwirken, sind die Bezirkssteucreinnahmen verpflichtet, desfallsigen motwvirten 
Bericht an das Landrathsamt zu erstatten. Leteres hat sodann einen Beschluß des Bezirks- 
ausschusses herbeizuführen und, wenn dieser die Erinnerungen der Bezirkssteuereinnahme für 
begründet erachtet, dafür Sorge zu tragen, daß nach Maßgabe des §. 26, Abs. 6 weiter 
verfahren wird. 
8. 26. 
Der Bezirksausschuß cutscheidct über alle gegen das Verfahren und die Entscheidungen 
der Einschägungskommissionen angebrachten Beschwerden und Reklamationen, sowie über die 
im Interesse des Staates eingelegten Berufungen (ef. S. 25, Abs. 3.)
	        
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