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Bei Erörterung der zuletzt gedachten Berufungen stehen dem Bezirksausschusse dieselben
Befugnisse zu, wie den Einschätzungskommissionen.
Behufs Prüfung der Lon den Stenerpflichtigen angebrachten Reklamationen hat der
Bezirksausschuß zuvörderst ebenfalls anf dem §. 18 nachgelassenen milderen Wege den Ver-
such zu machen, die Wahrheit zu ergründen, demnächst aber die Befugniß, eine genane
Feststellung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse des Reklamanten zu veranlassen
und zu diesem Behufe das Recht, Zengen, äußersten Falls eidlich durch das betreffeude
Gericht, vernehmen zu lassen, dem Reklamanten bestimmte Fragen über seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse vorzulegen, beziehungsweise ihn aufzufordern, die in seinem
Besitze befindlichen Urkunden, Pachtkontraete, Schuldverschreibungen, Haudlungsbücher u. s. w.
Lvorzulegen. Wenn binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht ertheilt
wird, oder die betreffenden Urkunden u. s. w. nicht vorgelegt werden, so wird, was dem
Reklamanten jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen ist — angenommen, daß er die
angebrachte Reklamation zu begründen außer Stande sei, und die letztere zurückgewiesen.
Auch ist der Bezirksausschuß, wenn es an anderen Mitteln, die Wahrheit zu ergründen,
fehlt, berechtigt, den Reklamanten zur Erklärung an Eidesstatt über die von ihm selbst
gemachten Angaben aufzufordern. Er hat für einen solchen Fall in einer darüber zu
erlassenden Entscheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vorzuschreiben, auch die Frist zu
bestimmen, binnen welcher sie bei dem Landrathsamte abzugeben ist, widrigenfalls die au-
gebrachte Reklamation als unbegründet zurückgewiesen sein würde.
Solche Mitglieder des Bezirksausschusses, welche zugleich Mitglieder von Bezirks= und
Ortseinschätzungskommissionen sind, haben bei Beschlußfassung über solche Reklamationen,
welche gegen Beschlüsse jener Kommissionen erhoben werden, sich der Abstimmung zu ent-
halten.
Gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusses findet ein Rekurs nicht statt.
Ueberdies hat der Bezirksausschuß einzelne Einschätzungsregister zu prüfen, mit einander
zu vergleichen und Erinnerungen zu ziehen, welche bei der Veranlagung des folgenden Jahres
beachtet werden müssen. In letzterm Falle ist der betreffenden Einschätzungskommission stets
ein Regierungskommissar beizuordnen.
Das Fürstliche Ministerium, Abtheilung der Finanzen, ist berechtigt, dem Bezirksaus=
schusse für die Stenerangelegenheiten einen Regierungskommissar beizuordnen, welchem sodann
eine berathende Stimme bei den Verhandlungen zusteht.
8. 27.
Die angenommenen Steuersätze bleiben in der Regel auf die Dauer eines Kalender—
jahres unverändert. Erlischt die Stenerpflicht in Folge des Todes oder Wegzugs eines
Steuerpflichtungen oder in Folge des von ihm nachgewiesenen gänzlichen Verlustes eines