Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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steuerpflichtigen Einkommens, so kommt dessen Steuersatz vom nächsten Steuererhebungs- 
termine an in Abgang. 
Die verhältnißmäßige Ermäßigung eines Steuersatzes kann im Laufe eines Kalender 
jahres und für dessen Dauer Seitens des Bezirksausschusses genehmigt werden, jedoch nur 
dann, wenn der Antragsteller den Nachweis führt, daß er durch den Verlust einer oder 
mehrerer Einnahmequellen mindestens den dritten Theil seines abgeschätzten jährlichen Ge- 
sammteinkommens eingebützt habe. 
Die im Laufe eines Kalenderjahres neu zutretenden Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht 
von dem ihren Zutritte nächstfolgenden Erhebungstermine an beginnt, sind, wenn sie nach 
äußerlicher Beurtheilung ihrer Verhältnisse unzweifelhaft der Klassensteuer unterfallen, von 
der Bezirkssteuereinnahme nach Maßgabe der in §. 5 enthaltenen Grundsatze vorläufig in 
eine der geordueten Stenerstufen einzustellen und erst bei der nächsten Jahresrevision mit 
zur Kenntniß und Schätzung der Einschätzungskommission zu bringen, wogegen wegen der- 
jenigen, welche in Betreff ihres Einkommens nach übereinstimmender Ansicht der Bezirks- 
steuernahme und des Vorsitzenden der Einschätzungskommission unter die Einkommensteuer 
zu klassifiziren sind, die Einschätzungskommissionen auch im Laufe des Kalenderjahres zu- 
sammenzutreten haben. In beiden Fällen ist der Steuerpflichtige durch die Bezirkssteuer- 
einnahme bezw. den Vorsitzenden der Einschätzungskommission von dem ausgeworfenen Steuer 
satze vermittelst des Stenerquittungszettels zu benachrichtigen. Von Behändigung des letztern 
an läuft dem zugegangenen Stenerpflichtigen eine vierwöchige Reklamationsfrist. 
Bei Todesfällen ist von der Bezirkssteuereinnahme jedesmal zu prüfen, zu welchen 
Zugängen an klassifizirter Einkommenstener oder an Klassensteuer der Anfall der Erbschaf, 
an bisher nicht veranlagte Personen Anlaß giebt, und wegen dieser Zugangsstellung das 
Erforderliche wahrzunehmen bezw. durch Benachrichtigung des Vorsitzenden der Bezirksein- 
schätzungskommission einzuleiten. 
Wenn im Laufe des Jahres durch Verheirathung einer zur Klassenstener veranlagten 
Frau mit einem ebenfalls klassensteuerpflichtigen Mann aus zwei klassensteuerpflichtigen Haus- 
haltungen eine einzige dergleichen gebildet wird, so ist von den betreffenden beiden Steuer- 
sätzen stets der niedrigere in Abgang zu stellen. Ebenso kommt der Steuersatz einer klassen- 
steuerpflichtigen Frau nach deren Verheirathung mit einem einkommensteuerpflichtigen Manne 
in Abgang. Heirathet dagegen eine zur Einkommensteuer veranlagte Frau, so ist die ein- 
mal veranlagte Steuer bis zum Schlusse des betreffenden Jahres fortzuerheben und erst bei 
der Veranlagung des ehemännlichen Steuersatzes für das nächstfolgende Jahr in Wegfall 
zu bringen. 
Die Gemeindevorslände sind verpflichtet, den Bezirkssteuereinnahmen über den Ab= und 
Zuzug steuerpflichtiger Personen am Schlusse des betreffenden Monats Nachricht zu geben.
	        
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