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steuerpflichtigen Einkommens, so kommt dessen Steuersatz vom nächsten Steuererhebungs-
termine an in Abgang.
Die verhältnißmäßige Ermäßigung eines Steuersatzes kann im Laufe eines Kalender
jahres und für dessen Dauer Seitens des Bezirksausschusses genehmigt werden, jedoch nur
dann, wenn der Antragsteller den Nachweis führt, daß er durch den Verlust einer oder
mehrerer Einnahmequellen mindestens den dritten Theil seines abgeschätzten jährlichen Ge-
sammteinkommens eingebützt habe.
Die im Laufe eines Kalenderjahres neu zutretenden Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht
von dem ihren Zutritte nächstfolgenden Erhebungstermine an beginnt, sind, wenn sie nach
äußerlicher Beurtheilung ihrer Verhältnisse unzweifelhaft der Klassensteuer unterfallen, von
der Bezirkssteuereinnahme nach Maßgabe der in §. 5 enthaltenen Grundsatze vorläufig in
eine der geordueten Stenerstufen einzustellen und erst bei der nächsten Jahresrevision mit
zur Kenntniß und Schätzung der Einschätzungskommission zu bringen, wogegen wegen der-
jenigen, welche in Betreff ihres Einkommens nach übereinstimmender Ansicht der Bezirks-
steuernahme und des Vorsitzenden der Einschätzungskommission unter die Einkommensteuer
zu klassifiziren sind, die Einschätzungskommissionen auch im Laufe des Kalenderjahres zu-
sammenzutreten haben. In beiden Fällen ist der Steuerpflichtige durch die Bezirkssteuer-
einnahme bezw. den Vorsitzenden der Einschätzungskommission von dem ausgeworfenen Steuer
satze vermittelst des Stenerquittungszettels zu benachrichtigen. Von Behändigung des letztern
an läuft dem zugegangenen Stenerpflichtigen eine vierwöchige Reklamationsfrist.
Bei Todesfällen ist von der Bezirkssteuereinnahme jedesmal zu prüfen, zu welchen
Zugängen an klassifizirter Einkommenstener oder an Klassensteuer der Anfall der Erbschaf,
an bisher nicht veranlagte Personen Anlaß giebt, und wegen dieser Zugangsstellung das
Erforderliche wahrzunehmen bezw. durch Benachrichtigung des Vorsitzenden der Bezirksein-
schätzungskommission einzuleiten.
Wenn im Laufe des Jahres durch Verheirathung einer zur Klassenstener veranlagten
Frau mit einem ebenfalls klassensteuerpflichtigen Mann aus zwei klassensteuerpflichtigen Haus-
haltungen eine einzige dergleichen gebildet wird, so ist von den betreffenden beiden Steuer-
sätzen stets der niedrigere in Abgang zu stellen. Ebenso kommt der Steuersatz einer klassen-
steuerpflichtigen Frau nach deren Verheirathung mit einem einkommensteuerpflichtigen Manne
in Abgang. Heirathet dagegen eine zur Einkommensteuer veranlagte Frau, so ist die ein-
mal veranlagte Steuer bis zum Schlusse des betreffenden Jahres fortzuerheben und erst bei
der Veranlagung des ehemännlichen Steuersatzes für das nächstfolgende Jahr in Wegfall
zu bringen.
Die Gemeindevorslände sind verpflichtet, den Bezirkssteuereinnahmen über den Ab= und
Zuzug steuerpflichtiger Personen am Schlusse des betreffenden Monats Nachricht zu geben.