Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Die Zu- und Abgänge werden von den Bezirkssteuereinnahmen in besondere Listen einge- 
tragen, welche am Jahresschlusse durch den Gemelndevorstand zu beglaubigen sind. 
Kosten. 
8. 28. 
Eine Vergütung der Thätigkeit der Gemeindevorstände und deren Unterbediensteten bet 
der Steuerveranlagung, ferner für das den Ortskommissionen von ersteren zur Verfügung 
zu stellende Sitzungslokal (mit Einschluß der Helzung, Beleuchtung, Reintgung und Be- 
dienung, sowie für Schreibmaterial) findet nicht statt. Die Kosten der Rekursinstanz werden 
in derselben Weise wie die übrigen Ausgaben der Bezirksausschüsse gedeckt. 
Diejentgen Kosten aber, welte durch die nähere Feststellung des Einfommens eines 
Steuerpflichtigen veranlaßt werden, sind von diesem zu tragen, wenn selne eigenen Angaben 
als unrichtig befunden werden. 
GEehbebung. 
8. 29. 
a) Sobald vie Steuertermine ausgeschrieben sind, hat der Steuerpflichtige längstens 
8 Tage nach Ankunft eines jeden Termins seinen Betrag zu entrichten. Es hängt von 
ihm ab, denselben auf für einen längeren Zeitraum bis zum Jahresbetrage im Voraus zu 
bezahlen. 
Das Ministertum ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Fpei oder drei Termine der 
Klassen= und Einkommensteuer an dem für den letzten dieser Termine bestimmten Fallig- 
keitstage gleichzeitig einziehen zu lassen. 
5b) Dienstherrschaften, Fabrikherren, Handel- und Gewerbetreibende hafien der Staats- 
lasse gegenüber selbstschulvnerisch für die von ihren Dienstleuten, Fabrifarbeitern, Gehülfen 
und Gesellen zu entrichtenden Klassensteuerbeträge, ebeuso Elseubahngesellschaften und Bau- 
unternehmer für ihr klassensteuerpflichtiges Beamten-, Dienst= und Arbeitspersonal. 
e) Dle Ortssteuereinnehmer haben längsteus 3 Wochen nach Verlauf des Steuerkermins 
die elngehobenen Beträge sammt einem Berzeichnisse der Reste an die Bezirksstenernahme 
eabzugeben. 
4) Die Ortssteuereinnehmer erhalten eine Hebegebühr, welche im Instructionswege 
bestimmt wim und 3 ½1/3% der wirklich erhobenen Beträge in keinem Falle Kberstelgen darf. 
h.u) Hinsichtlich ver monatlichen Ablieferungen der Bezirkssteuereinnahmen, sowie hin- 
sichtlich des Mahn= und Exerutionsverfahrens bleiben die zeitherigen Bestimmungen in Kraft. 
8. 30. 
Die Zahlung der von der Einschätzungskommisston veranlagten Steuer darf wegen einer 
NReklamation nicht aufgehalten werden, muß vielmehr unter Vorbehaltung der Erstattung
	        
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