Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

210 
Die Wahlen in den Wahlbezirken werden durch Wahlvorsteher geleitet, welche drei bis 
sechs Beisizer und einen Protokollführer aus der Mitte der Wähler beizuziehen haben. 
Die Wahlvorsteher und Stellvertreter derselben für Behinderungsfälle hat in jedem 
Wahlkreise der vom Ministerium zu ernennende Wahlkommissar zu bestellen. 
In den Wahlkreisen der Stadt Gera haben Mitglieder des Stadtraths, deren Be- 
stimmung dem Ministerium zusteht, als Wahlvorsteher zu fungiren. 
Der Wahlvorsteher, die Beisitzer und der Protokollführer bilden zusammen den Wahl- 
vorstand. 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen bezüglich bei den Wablen 
der Höchstbesleuerten findet durch die Wahlkommissare statt, welche je drei bis sechs Bei- 
siter und je einen Protokollführer aus der Zahl der Wähler des betreffenden Wahlbezirks 
beizuziehen haben. In den Wahlkreisen der Stadt Gera bedarf es der Bestellung besonderer 
Wahlkommissarc nicht. 
Bei den Wahlen der Höchstbesieuerten brauchen die Beisitzer und Protokollführer 
(Abs. 2 und 6) nicht den Höchstbesleuerten des betreffenden Bezirks anzugehdren. 
Urkumdlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten Fürst- 
lichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 8. Mai 1874. 
(L. S) Heinrich XIV. 
v. Harbon. Dr. C. von Beulwitz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.