2. Nachtrag vom 8. Mai 1874
zum Lamtagswabhlreglement.
Unter Bezugnahme auf die unterm hemigen Tage erlassene Novelle zum Landtags-
wahlgesetze vom 17. Jannar 1871 werden die K. 8, 9, 23 und 25 des Landtagswabl-
reglement#s vom 20. Jannar 1871 in der nachersichtlichen Weise abgeändert:
8. 8.
Die Namen der Wahlkommissare für die Höchstbesteuerten und für die Kreise IV. bis
XII., sowie der Wablvorsteher in der Stadt Gera werden von dem Ministerium durch
das Amts= und Verordnungsblatt, die Namen der Wahlvorficher in den Kreisen IV. bis
XII. und deren Stellvertreter von den betreffenden Wahlkommissaren durch Vermittelung
der Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise veröffenklicht.
Der vom Ministerium fesigesetzte Tag der Wabl, die gesetzlichen Stunden der Wahl-
handlung, sowie das Wahllokal sind mindestens 8 Tage vor dem Wahltermine von den
Wahlkommissaren der Höchstbesteuerten, den Wahlvorstehern der drei Wahlkreise der Stadt
Gera und den Wahlkommissaren der übrigen Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen durch
die Lokalblätter bezw. durch Vermittelung der Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise
bekannt zu machen.
5. 9.
Der Wahlvorsteher bezw. (bei den Höchstbesteuenen) der Wahlkommissar ernemt aus
der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer
und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der
Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.
Bei den Wahlen der Höchsibesteuerten brauchen die Beisitzer und Protofollfübrer nicht
den Höchstbestenerten des betreffenden Bezirks anzugehören.
8. 23.
In den Wahlkreisen der Stadt Gera findet die Abbaltung eines besonderen Termind
zu Ermittelung bed Wahlergebnisses nicht statt, wäbrend im Uebrigen von den dasigen