Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

2. Nachtrag vom 8. Mai 1874 
zum Lamtagswabhlreglement. 
Unter Bezugnahme auf die unterm hemigen Tage erlassene Novelle zum Landtags- 
wahlgesetze vom 17. Jannar 1871 werden die K. 8, 9, 23 und 25 des Landtagswabl- 
reglement#s vom 20. Jannar 1871 in der nachersichtlichen Weise abgeändert: 
8. 8. 
Die Namen der Wahlkommissare für die Höchstbesteuerten und für die Kreise IV. bis 
XII., sowie der Wablvorsteher in der Stadt Gera werden von dem Ministerium durch 
das Amts= und Verordnungsblatt, die Namen der Wahlvorficher in den Kreisen IV. bis 
XII. und deren Stellvertreter von den betreffenden Wahlkommissaren durch Vermittelung 
der Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise veröffenklicht. 
Der vom Ministerium fesigesetzte Tag der Wabl, die gesetzlichen Stunden der Wahl- 
handlung, sowie das Wahllokal sind mindestens 8 Tage vor dem Wahltermine von den 
Wahlkommissaren der Höchstbesteuerten, den Wahlvorstehern der drei Wahlkreise der Stadt 
Gera und den Wahlkommissaren der übrigen Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen durch 
die Lokalblätter bezw. durch Vermittelung der Gemeindevorstände in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen. 
5. 9. 
Der Wahlvorsteher bezw. (bei den Höchstbesteuenen) der Wahlkommissar ernemt aus 
der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer 
und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der 
Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen. 
Bei den Wahlen der Höchsibesteuerten brauchen die Beisitzer und Protofollfübrer nicht 
den Höchstbestenerten des betreffenden Bezirks anzugehören. 
8. 23. 
In den Wahlkreisen der Stadt Gera findet die Abbaltung eines besonderen Termind 
zu Ermittelung bed Wahlergebnisses nicht statt, wäbrend im Uebrigen von den dasigen
	        
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