Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Wahlvorstehern die den Kommissaren für Ermittelung des [Wahlergebnisses obliegenden 
Funktionen (§§. 27 ff. des Wahlreglements) mitzuübernehmen find. 
Hinsichtlich der Wahlen der Hoöchstbesteuerten erfolgt die Ermittelung des Wahl- 
ergebnisses durch den Wahlkommissar des unterländischen Bezirks, welchem zu diesem Behufe 
von dem Wahlkommissare des oberländischen Bezirks das dortige Wahlprotokoll sammt 
Beilagen zu übersenden ist. 
8. 25. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses berust der Wahlkommissar auf den vierten 
Tag nach dem Wahltermin in ein von ihm zu bestimmendes Lokal drei bis sechs Wähler 
aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben als Beisiher mittelst Handschlags 
an Eidcsstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler in dem betreffenden Wahl- 
kreise sein muß, zuzuziehen und in gleicher Wiise zu verpflichten. 
Der Zurritt zu dem Wahllokale sleht jedem Wähler offen. 
In Betreff der Beisitzer und des Protokollführers bei den Wahlen der Höchstbesteuerten 
gilt die in &K. 9 Abs. 2 erwähnte Bestimmung. 
Gera, am 8. Mai 1874. 
Fürstliches Ministerinm. 
v. Harbou. 
Semmel.
	        
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