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Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Königliche Hobeit der
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Ihre Hoheiten die Herzöge von Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie endlich Ihre Durchlauchten
die Fürsten von Schwarzburg- Ruvolstadt und Reuß älterer Linic einerseins und andererseits
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, von der Absicht geleiter, die
Vereiubarungen, welche im Jahre 1867 zwischen Preußen und denjenigen Staaten, deren
Kontingente die drei Thüringischen Infanterie-Regimenter Nr. 94, 95 und 96 bilden,
getroffen sind, den Bestimmungen im Abschnitt XI. der Reichsverfassung und den zur Zeit
obwaltenden Perhälenissen entsprechend zu erneuern, haben Verhaudlungen eröffnen lassen
und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie:
Höchstseinen Staatsminister Adolph von Harbon;
Seine Königliche Hohelt der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach:
Allerhöchstseinen Geheimen Staatsrath und Chef des Ministerial-Departements
des Acußern uud Innern Freiherrn Ruvolpb von Groß;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstseinen Staatsminister, und Wirklichen Geheimen Rash Anton Feroinand
von Krosigk;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstseinen Geheimen Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich Lorent;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha:
Höchstseinen Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rath, Freiherrn Camillo
Richard von Seebach;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt:
Hochstseinen Staatsminister und Wirklichen Geheimen Rath Herrmann von
Bertrab;
Seine Durchlaucht der Fürst Rcuß älterer Linie:
Höchstseinen Regierungspräsidenten Otto Theodor Meusel;