Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 4. 
Durch vorstebende Bestimmung wird die den freiwillig in den Militärdienst eintreten- 
den jungen Leuten zustehende Berechtigung: 
sich den Truppentheil, bei welchem sie ihrer activen Dienstpflicht genügen wollen, 
innerhalb des Deutschen Reichs wählen zu dürfen, 
nicht berührt. 
Art. 5. 
Aenderungen in der bestehenden Eintheilung der betreffenden Ländergebiete in Land- 
wehr= und Aushebungs-Bezirke sind nur unter Mitwirkung der zuständigen Großherzoglichen, 
Herzoglichen und Fürstlichen Behörden zulässig. 
Die Verwenvung der innerhalb genannter Staaten domicilirenden Offiziere und 
Mannschaften des Beurlaubtenstaudes erfolgt durch die kompctente Militärbehörde nach den 
für die Prcußische Armee gültigen Vorschriften. 
Art. 6. 
Die aus den Ländergebieten der mitkontrahlrenden Staaten ausgehobenen Wehrpflichtigen, 
mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie-Regimenter oder in andere 
Truppentheile des Reichsheeres eingestellt sein, leisten ihren betreffenden Hohen Landesherrn 
den Fahneneid unter verfassungsgemäßer Einschaltung der Gehorsamsverpflichtung gegen Seine 
Majestät den Kaiser 
Art. 7. 
Hinsichtlich der in der Uniformirung und Ausrüstung von Offizieren und Mannschaften 
der vorgedachten drei Thüringischen Infanteric-Regimenter zur Zeit bestehenden Abweichungen 
von dem für die Königlich Preußischen Linien-Insanterie-Truppentheile Festgesetzten, be- 
treffend die Helmdecoration, die Kokarden, Schärpen, Portepee, Epauletten, Achselstücke 
und Achselklappen, behält es sein Bewenden. 
Die außerhalb der Contingems-Regimenter ihre Dienstzeit ableistenden Webrpflichtigen 
der mitkontrahirenden Staaten, tragen an den Kopfbedeckungen neben der Kokarde des 
Truppentheils die Landcsfokarde. 
Art. 8. 
Die mitkontrahirenden Hohen verbündeten Fürsten stehen zu sämmtlichen innerhalb 
Ihrer resp. Ländergebiete dauerud dislocirten, resp. vorübergehend dorthin kommandirten 
Truppentheilen im Verhältniß der kommandirenden Generale und üben neben den bezüglichen 
Ehrenrechten die entsprechende Disciplinarstrafgewalt aus. Im Uebrigen steht die Hand- 
habung der Diseiplin den Truppenbefehlshabern zu. Die Militärgerichtsbarkeit wird von 
den Milirärgerichten nach Maßgabe der Militärstrafgeseye ausgenbt und erfolgt nach deren
	        
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