220
Art. 4.
Durch vorstebende Bestimmung wird die den freiwillig in den Militärdienst eintreten-
den jungen Leuten zustehende Berechtigung:
sich den Truppentheil, bei welchem sie ihrer activen Dienstpflicht genügen wollen,
innerhalb des Deutschen Reichs wählen zu dürfen,
nicht berührt.
Art. 5.
Aenderungen in der bestehenden Eintheilung der betreffenden Ländergebiete in Land-
wehr= und Aushebungs-Bezirke sind nur unter Mitwirkung der zuständigen Großherzoglichen,
Herzoglichen und Fürstlichen Behörden zulässig.
Die Verwenvung der innerhalb genannter Staaten domicilirenden Offiziere und
Mannschaften des Beurlaubtenstaudes erfolgt durch die kompctente Militärbehörde nach den
für die Prcußische Armee gültigen Vorschriften.
Art. 6.
Die aus den Ländergebieten der mitkontrahlrenden Staaten ausgehobenen Wehrpflichtigen,
mögen sie in die Artikel 1 gedachten Thüringischen Infanterie-Regimenter oder in andere
Truppentheile des Reichsheeres eingestellt sein, leisten ihren betreffenden Hohen Landesherrn
den Fahneneid unter verfassungsgemäßer Einschaltung der Gehorsamsverpflichtung gegen Seine
Majestät den Kaiser
Art. 7.
Hinsichtlich der in der Uniformirung und Ausrüstung von Offizieren und Mannschaften
der vorgedachten drei Thüringischen Infanteric-Regimenter zur Zeit bestehenden Abweichungen
von dem für die Königlich Preußischen Linien-Insanterie-Truppentheile Festgesetzten, be-
treffend die Helmdecoration, die Kokarden, Schärpen, Portepee, Epauletten, Achselstücke
und Achselklappen, behält es sein Bewenden.
Die außerhalb der Contingems-Regimenter ihre Dienstzeit ableistenden Webrpflichtigen
der mitkontrahirenden Staaten, tragen an den Kopfbedeckungen neben der Kokarde des
Truppentheils die Landcsfokarde.
Art. 8.
Die mitkontrahirenden Hohen verbündeten Fürsten stehen zu sämmtlichen innerhalb
Ihrer resp. Ländergebiete dauerud dislocirten, resp. vorübergehend dorthin kommandirten
Truppentheilen im Verhältniß der kommandirenden Generale und üben neben den bezüglichen
Ehrenrechten die entsprechende Disciplinarstrafgewalt aus. Im Uebrigen steht die Hand-
habung der Diseiplin den Truppenbefehlshabern zu. Die Militärgerichtsbarkeit wird von
den Milirärgerichten nach Maßgabe der Militärstrafgeseye ausgenbt und erfolgt nach deren