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Vorschriften die Bestätigung der militärgerichtlichen Erkenntnisse von den militärischen In-
stanzen. Das Begnadigungorecht übt Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von
Preußen aus, etwaige Münsche der Hohen Mitfontrahirenden betreffs Ihrer Unterthanen
in dieser Bezlehung werden möglichste Berücksichtigung finden.
Art. 9.
Die hinsichtlich Pensionirung der Militärpersonen bisher vertragsmäßig stipulirten Fest-
setzungen behalten Gültigkeit unter entsprechender Amvendung des Reichsgesetzes von 27.
Juni 1871.
Art. 10.
Die Besetzung der Stellen der Offiziere, Portepeefähnriche, Aerzte und Militär-
Beamten im Offiziersrange bei den Thüringischen Infanterie-Regimemern, sowie die Ver-
setzung der Offiziere 2c. von diesen Regimentern wird von Seiner Malestät dem Deutschen
Kaiser und Könige von Preußen direkt verfügt, jedoch sollen hierbei die Wünsche der Hohen
Mitfontrahenten thunlichste Berücksichtigung finden.
ie zu den Thüringischen Infanterie-Regimentern versetzten Offiziere 2c. verpflichten
sich mitielst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des Contingentsherrn, in dessen Länder-
gebict der bezügliche Truppentheil dislocirt ist, zu sördern, Schaden und Nachtheil aber von
Höchstdemselben und Seinem Lande abzuwenden.
Art. 11.
Hinsichtlich der Berechtigung der Hohen Mitcontrahenten zur Ernennung von Osfiieren
à ln suite, hinsichtlich der Besoldung und Pensionirung der Leteren, sowie hinsichtlich der
Auswahl und Besoldung der Adjutantur der Kontingentsherren und deren Erbprinzen ver-
bleibt es bei den bestehenden Pereinbarungen.
Die Bestimmung der Uniform der Adjutanten und Offiziere à la suite ist dem Be-
lieben der Kontingentsherren überlassen.
Die Offiziere à ln suitc, welche nach dem 26. Juni 1867 ernannt worden sind, oder
künstig ernannt werden, sind den Militärstrafgesezen, sowie den für die Königlich Preußische
Armee gültigen ehrengerichtlichen und Diseiplinarstraf-Vorschriften vorkommenden Falls unter-
worfen.
Art. 12.
Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung von Staatssteuern regelt sich
nach den Landesgesechen unter Berücksichtigung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppel-
kesteuerung vom 13. Mai 1870.
Jedoch ist das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes,
sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen aller Angehörigen des activen