Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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und haben die ihnen verwilligten Besoldungen zu beziehen. Ebenso bleiben die 
Mitglieder der Gemeinderäthe bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode in Funktion. 
Von der landesherrlichen Verordnung einige Bestimmungen über die Ver- 
theilung der Parochtial-, Kriegs= und Eingqnartirungslasten betreffend, vom 
18. Dezember 1857 kommt die Bestimmung unter 1 in Wegfall und tritt 
an deren Sielle folgende: 
Die Bestimmungen der revidirten Gemeindeordnung kommen in Gemäß- 
heit des in der Verordnung über die Vertheilung der Parochial-, Kriegs- 
und Einquartirungslasten vom 15. Januar 1850 s. 6 am Ende ent- 
haltenen Grundsatzes gleichmäßg bei der Aufbringung der eben genannten 
Lasten zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landes- 
fürstlichen Infiegels. 
Schloß Schleiz, den 17. Juni 1874. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwitz. 
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