Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Revidirte Gemeindeordnung 
für das 
Fürstenthum Rcuß jüngerer Linie. 
Erster Abschuitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Art. 1. 
Die ganze Bevölkerung des Staates zerfällt in Ortsgemeinden, das ganze Staatsge- 
biet in Gemeindebezirke. 
Art. 2. 
Eine Ortsgemeinde umfaßt die Gesammtheit der Gemeindeangehörigen. 
Art. 3. 
Ein Gemeindebezirk umfaßt das ganze innerhalb eines Ortes oder dessen Flurmarkung 
oder innerhalb der etwa zu einem Gemeinvebezirke vereinigten mehreren Orte und Fluren 
gelegene Gebiet. 
Jedes Grundstück im Staatsgebiete muß einem Gemeindebezirke angehören. 
Ausgenommen hiervon sind nur: 
1) diejenigen Grundbesitzungen, welche der mmittelbaren Benutzung des Landes- 
fürsten überwiesen sind, z. B. die Schlösser des regierenden Hauses mit den da- 
zu gehörigen Gärten und Anlagen; 
2) Waldungen von größerem Umfange, welche, ohne schon einem Gemeindebezirke 
einverleibt zu sein, weder zu Guts-Kompleren gehören, noch mit Grundftcken 
eines Gemeinde-Bezirks im Gemenge liegen. 
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