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Die Grundbesitzungen unter 1 und 2 haben im Berreff der Herstellung und Erhaltung
der zum öffentlichen Verkehre erforderlichen Wege, Brücken und Stege, wenn und insoweit
solche ibr Gebiet berühren, dieselben Verpflichungen, wie sie den Gemeinden obliegen.
(Art. 13.)
Art. 4.
Die Bildung neuer, sowie die Abäuderung schon bestehender Gemeindeverbände und.
Gemeindebezirke kann nur mit Genchmigung des Ministeriums, Abtheilung für das Innere,
welches darüber dem betreffenden Bezirkßausschuß zu hören hat, erfolgen. (Art. 165, 5.)
Art 5.
Die Gemeinden haben das Recht der Versönlichkeit, sie können Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen. Sie genießen die in den Gesetzen ihnen zugestandenen Vorrechte.
Are. 6.
Jeder Gemeinde steht die selbstständige Verwaltung ibrer Gemeindcangelegenheiten mit
Einschluß der Ortspolizei, unter gesetzlich geordneter Oberanssicht des Staates zu. (Art.
159—170.)
Art. 7.
In jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderath, um dieselbe in dem ihm zugewiesenen
Geschäftskreise zu vertreten, und ein Gemeindevorstand, um die Gemeindeangelegenheiten zu
verwalten. Ausnahmsweise kann von der Vertretung der Gemeinde durch einen Gemeinde-
rath abgesehen werden. (Art. 61.)
Dem Gemeinderathe, bezüglich der Gemeindeversammlung, steht die Beschlußfafsung,
dem Gemeinvevorstande die Ausführung zu. (Art. 96—102.)
Art. 8.
Der Gemeinde steht die freie Wahl ihrer Vertreter und Vorstände zu. (Art. 64
bis 95.) (Ueber die dem Staate vermöge seines Aufsichtöreches zustehenden Befugnisse
siche Abschnitr III.)
Nrt. 9.
Gültig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwillen der Gemeinde mit verbindender
Krast aus. — Wohlerworbene Mechte, insbesondere Rechtsansprüche an die Gemeinde und
deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß nicht beeinträchtigt werden.