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Nrt. 10.
Enthalten Beschlüsse nicht bloß Emscheioungen einzelner gegebener Fälle, sondern all-
gemeine Anordnungen, welche zur bleibenden Richtschnur dienen sollen, so heißen sie Orts-
Statuten, Ortgesetze.
Art. 1
Die Gemeinden haben das Recht, insoweit nicht Gesetze des Staates Bestimmungen
treffen, unter Aufsicht des letzteren zur Erreichung der Gemeindezwecke, insbesondere zur
weileren Ausführung, Erläutcrung und Ergänzung der durch dieses Gesetz bestimmten Ver-
fassung der Gemeinden, ferner zur Aufrechthaliung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
innerhalb des Gemeindebczirls, Orts-Statuten zu errichten (Art. 96, 14) und Gebote und
Verbote aus Rücksichten des öffentlichen Wohls mit Strafandrohung bis zu 150 Mark, in
den Landgemeinden 15 Mark, oder im Nichtzahlungsfalle verhältnißmäßiger Haftstrase zu
erlassen.
Die angedrohten Strasen sino in Uebertretungsfällen von den zuständigen Gerichten
auszusprechen, insoweit nicht Geldstrafen von dem Gemeindevorflande dem Angezeigten un-
mittelbar abgesordert und von diesem freiwillig übernommen werden.
Orts= Statuten dürfen niemals mit den Gesehen des Deutschen Reiches und des
Staates in Widerspruch stehen und werden durch solche stets aufgehoben, bezüglich abge-
aͤndert.
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Ministerium, Abtheilung für das Innere,
zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. Nach deren Erfolg sind die Statuten in orts-
üblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. — Mit dieser Bekanntmachung treten die-
selben in Kraft, insofern nicht cin auderer Zeitpunkt beslimmt ist.
Art. 12.
Die Gemeinden haben das Recht, zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verbindlich-
keiten nach Maßgabe der späteren Beslimmungen dieses Gesetzes Anlagen (Art. 138 bis
149) zu erheben.
Ar#. 13.
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem Gemeinde-
zwecke abgeleitete Bedürfniß norhwendig erfordert.
Sie haben die VPerpflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Erreichung.
dieser Zwecke erforderlichen Einrichtungen und Orts-Anstalten, z. B. der zum öffentlichen
Verkehr erforderlichen Wege, der nöthigen Brunnen= und Wasserleitungen, zur Aufrecht-
haltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.