230
Die Gemeinden können zur Erfuͤllung dieser Verpflichtungen vom Staate im Ver-
waltungswege angehalten werden. (Art. 162—165.)
Art. 14.
Das Gemeindevermögen umfaßt diejenigen Sachen, Rechte und Verbindlichfeiten,
welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmtlichen Ortsbürgern in dieser Eigenschaft
zustehen oder aufruhen. Es unterliegt in der Regel uur der Verwaltung und Benutzung
zum Besten der ganzen Gemeinde. Besondere Rechte daran von Seiten einzelner Gemeinde-
angehöriger oder einzelner Klassen derselben können nur auf dem Grund genügender Rechts-
titel beansprucht werden.
Ar#. 15.
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Gemeinde sind für
diese rechtsverbindlich, vorausgesetzt, daß das Geschäft in den Fällen, in welchen es die Ge-
nehmigung des Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, und des Bezuksaus-
schusses oder des Ministeriums, Abtheilung für das Innere, bedarf, dieselbe erhalten hat.
(Art. 96, 161 und 169.)
Art. 16.
Zur Ausübung der Regierungsrechte in den einzelnen Gemeinden, z. B. in Angelegen-
beiten der Landespolizei, der Wehrhaftmachung, des Steuerwesens u. s. w., sind die Ge-
meinden verbunden, die Staatöregierung durch ibre Vorstände zu unterstützen. (Art. 106.)
zweiter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
1) Von den Gemeindeangebörigen.
#u. Ueberbaupt.
Art. 17.
Gemeindeangehörige sind:
1) alle Deutschen, welche in dem Gemeindebezirse sich wesentlich aufbalten, mit
Ausnahme des Landesfürsten und der Glieder seines Hauses,
2) die Bürger der Gemeinde.