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Art. 23.
In wieweit Buͤrgerwitnwen die ibren verstorbenen Ehemaͤnnern zustaͤndig gewesene Mit-
benutzung und Theilnabme am Gemeindegute (Art. 21. 1) während der Dauer des Wittwen-
standes fortsetzen, richtet sich nach eines jeden Ortes Gewohnheit oder Statut.
Art. 24.
Das Bürgerrecht wird erworben:
1) durch Aufnahme in den Bürgerverband (Art. 26—31,);
2) durch Anstellung in einem öffentlichen Amte (Art. 32.)
Art. 25.
Die Erwerbung des Bürgerrecht5 seyt wesentlich voraus:
1) einc physische Person;
2) rechtliche Selbstständigkeit und eine selbstständige Nahrung, mag dieselbe auf
Grumbesitz, Kapitalbesitz, Rentenbezug, Gewerbebetrieb, Bedienstigung, oder auf
anderen Erwerbquellen beruhen;
3) für Solche, welche nicht Fürüllich Reußische Staatsangehörige sind, die Erwerbung
der Staatbangehörigkeit.
Im Uebrigen wird weder durch Geburt, Geschlecht, Beruf, Religion, noch durch son-
stige persönliche Verhälmisse ein Unterschied in der Berechtigung und Verpflichtung zur
Gewinnung des Bürgerrechis gemacht.
Art. 26.
Die Bedingungen der Aufnahme (Art. 24. 1) für Manns= wie Frauenspersonen,
sofern leyztere die Aufnahme selbstständig für sich nachsuchen, sind:
1) guter Leumund (Art. 27.)
2) die Eutrichtung eines Bürgergeldes (Art. 28, 31.)
Art. 27.
Der gute Leumund ist durch ein obrigkeitliches Zeugniß über die Führung eines straflosen
Lebenswandels während eines Zeitraums von 5 Jahren, von dem Tage der Anmeldung zu-
rückgerechnet, nachzuweisen.
Art. 28.
An Bürgergeld darf von Solchen, welche den Unterslützungswohnsic noch nicht er-
worben haben, zur Gemeindekasse nicht mehr als ein Betrag von 30 Mark erhoben werden.
Die Feststellung des Bürgergeldes innerhalb dieser Grenze erfolgt in jeder Gemeinde