Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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durch Statut. Für die Familienangehörigen des Einziebenden darf ein Zuschlag zum 
Bürgergelde nicht stattsinden. 
In diesem Bürgergelde sind alle für Erwerbung des Bürgerrechtes zu leistenden Ab- 
haben begriffen und finden daneben außer einem etwaigen Einkaufgelde (Art. 29.) andere 
Leistungen zu bestimmten Zwecken nicht Statt. 
Art. 29. 
Bestehen in einer Gemeinde besondere mit dem Bürgerrechte verbundene Nutzungen, 
welche aus dem Gemeindevermögen an die Bürger abgegeben werden, so darf außer dem 
Bürgergelde noch ein besonderes Einkaufsgeld durch Orts-Statut bestimmt werden, welches 
jedoch den zehnfachen Betrag der nach einer zehnjährigen Durchschnitbrechnung dem Ein- 
ziehenden in einem Jahre nach Abzug der darauf ruhenden Lasten zugutekommenden Nuhung 
nicht überschreiten darf. 
Art. 30. 
Der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, kann die Bedingungen der 
Aufnahme ganz oder theilweise erlassen. Auf der anderen Seite darf aber auch, wenn diese 
Bediugungen erfüllt sind, die Aufnahme nicht verweigert werden. 
Es findet gegen die Entscheidungen der Gemeimebehörden über die Aufnahme an den 
Bezirksausschuß und von Letzterem an das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das 
Innere, Berufung Stan, die umgekehrt auch den Gemeindebehörden gegen die Entscheidung 
des Bezirkausschusses freisteht. Der Nechtöweg ist dagegen in Beziehung auf die Berech- 
tigung und resp. Verpflichtung zur Aufnahme in den Bürgerverband gänzlich ausgeschlossen, 
es sei denn, daß die Aufnahme aus einem privatrechtlichen Titel in Anspruch genommen, 
oder verweigert werden köunte. Den Cntschließungen der Gemeinde= und der Rekursbehörden 
sind steis die Gründe kurz beizufügen. 
Von den für die Aufnahme in den Bürgewerband nach gegenwärtigem Gesetze auf- 
gestellten Erfordernissen kann eine Dißpensation durch die Staatsregierung nicht ertheilt 
werden und es wird die desfallsige Bestimmung in §. 7. der Verordnung vom 26. October 
1822 hierdurch aufgehoben. 
Art. 31. 
Von Unterstügungswohnsihberechtigten wird das Bürgerrecht beim Vorhauvensein der 
Voraussehungen desselben im Artikel 25 unter 2 und 3 gegen Erlegung eines geringeren 
Bürgergeldes zur Gemeindekasse envorben. Dieses Bürgergeld wird in jeder Gemeinde durch 
Statut festgestellt und darf in seinem höchslen Sate nicht mehr betragen als den fünften 
Theil des nach Art. 28 für Solche, welche den Unterstützungswohnsich nicht besitzen, 
festgestellten Bürgergeldes.
	        
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