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Bei dem Vorhamwensein dieser Voraussehungen kann die Anfnahme in den Bürger-
verband einem Unterslützungswohnsih-Berechtigten nicht versagt werden.
Art. 32.
Das Bürgerrecht wird ferner begründet durch definitive Anstellung im Reichs-, Staats-,
Hof-., Kameral-, Kirchen= und Schuldienste, sowie als Advocat an dem bei der erslen An-
stellung oder Versezung von der vorgeseten Behörde als Wohnsitz zugewiesenen Orte. Die
Angestellten werden den Unterstützungswohnsitz-Berechtigten gleichgeachtet und haben an
Bürgergeld dasselbe zu emrichten, als diese. Sie sind zur Emrichtung des Bürgergeldes
nur einmal in der Gemeinde verpflichtet, in welcher ihre erste definitive Anstellung erfolgt.
In Gemeinden, in welchen sie durch spätere Versetzung ihren Wohnsiy zu nehmen haben und wo#
sie hierdurch das Bürgerrecht gewinnen, sind sie von Entrichtung des Vürgergeldes befreit.
Hat ein Augestellter schon vor seiner definitiven Anstellung das Bürgerrecht in einer Ge-
meinde erworben, so soll ihm bei Veränderung seines Wohnsives in Folge seiner Ansellung
und wegen Begründung des Bürgerrechts am Orrc desselben die Cutrichtung des Bürger-
geldes nicht angesonnen werden.
Wollen sich dieselben an den in Art. 29 erwähmen besonderen Bürgernugungen be-
theiligen, so kann dies nur gegen Entrichtung des Einkaufsgeldes geschehen.
Art. 33.
Das Bürgeriecht kann von einer und derselben Person in mehreren Gemeinden erworben
und gleichzeitig besessen werden.
Art. 34.
Das Bürgerrecht muß erworben werden von Denjenigen,
1) welche im Gemeindebezirke Wohngebäude eigenthümlich erworben haben (s. Art. 35),
2) von den Gewerbetreibenden, welche drei Jahre hindurch ihr Gewerbe unnnter-
brochen selbstständig im Gemeindebezirke ausgeübt haben.
Diese Verbiwlichkcit zur Enverbung des Bürgerrechtes tritt jedoch nur
dann ein, wenn die Gemeinde die Betheiligten ausdrücklich dazu auffordert.
Die Betheiligten können sich von dieser Pflicht zur Erwerbung des Bürger-
rechtes befreien, wenn sie den Gewerbebetrieb im Gemeindebezirke aufgeben, ein
Bäürgergeld kann aber von denselben nicht gefordert und ebenso nicht verlangt
werden, daß sie ihr anderweit erworbenes Bürgerrecht aufgeben.
Ausnahmsweise sind Frauenspersonen mit einem selbstständigen, jedoch nur noth-
dürftigen Gewerbebetrieb zur Erwerbung des Bürgerrechtes nicht verpflichtet.