Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 37. 
Das Bürgerrecht geht verloren: 
1) durch Verlust der Staatbangehörigkeit; 
2) durch Erlangung des Bürgerrechtes in einer anderen Gemeinde, oder, was die 
in einem öffentlichen Amte Angeslellten (Art. 32.) betrifft, durch Versehung 
nach einem andern Orte, wenn nicht in beiden Fällen das Bürgerrecht an dem 
bisherigen Wohnorte bei der Gemeindebehörde desselben ausdrücklich vorbehalten 
und zur Enriichtung der Gemeindeleistungen in m- ein in der Gemeinde 
wohnhafter Gemeindcangehöriger beauftragt worden 
3) im Fall dieses Vorbehaltes durch 3 Jahre lang anitblietene Entrichtung der 
dem Weggezogenen als Bürger osliegenden Leistungen nach vorhergegangener 
Androhung. 
Auf das Bürgerrecht kann verzichtet werden von dencn, welche weder den Unterflützungs- 
wohnsitz, noch eine Wiedcraufnahmczusicherung, noch den Aufemhalt in der Gemeinde haben, 
bei denen auch sonst keiner der Fälle vorlicgt, in welchen sie nach Art. 34 zur Erwerbung 
des Bürgerrechtes gezwungen werden können. 
Art. 38. 
Den Bürgern, welche ihren sländigen Wohnsitz in dem Gemeindebezirke haben, liegt 
außer den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeangehörigen die besondere Pflicht der 
Uebernahme von Gemeindcämtern und von Aufträgen zum Gemeindebesten ob, soweit nicht 
durch das Gesetz selbst Ausnahmen gestattet sind. (Art. 65, 78, 86, 89.) 
2. Von den Schutzgenossen. 
Art. 39. 
Schutzgenossen sind diejenigen Nicht-Deurschen, welche mit Genehmigung des Gemeindc- 
vorstandes den zeitweiligen Aufenthalt innerhalb einer Gemeinde in selbstständigen Verhält- 
nissen nehmen. 
Art. 40. 
Die Schutzgenossen haben die Befugniß, an den öffemlichen zum allgemeinen Gebrauche 
beflimmten Ortsßanstalten Theil zu nehmen, und können während der Dauer ihres Aufent- 
haltes zu denjenigen Leistungen zum Gemeindebesten herangezogen werden, welche den Ge- 
meindeangehörigen überhaupt obliegen.
	        
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