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Art. 37.
Das Bürgerrecht geht verloren:
1) durch Verlust der Staatbangehörigkeit;
2) durch Erlangung des Bürgerrechtes in einer anderen Gemeinde, oder, was die
in einem öffentlichen Amte Angeslellten (Art. 32.) betrifft, durch Versehung
nach einem andern Orte, wenn nicht in beiden Fällen das Bürgerrecht an dem
bisherigen Wohnorte bei der Gemeindebehörde desselben ausdrücklich vorbehalten
und zur Enriichtung der Gemeindeleistungen in m- ein in der Gemeinde
wohnhafter Gemeindcangehöriger beauftragt worden
3) im Fall dieses Vorbehaltes durch 3 Jahre lang anitblietene Entrichtung der
dem Weggezogenen als Bürger osliegenden Leistungen nach vorhergegangener
Androhung.
Auf das Bürgerrecht kann verzichtet werden von dencn, welche weder den Unterflützungs-
wohnsitz, noch eine Wiedcraufnahmczusicherung, noch den Aufemhalt in der Gemeinde haben,
bei denen auch sonst keiner der Fälle vorlicgt, in welchen sie nach Art. 34 zur Erwerbung
des Bürgerrechtes gezwungen werden können.
Art. 38.
Den Bürgern, welche ihren sländigen Wohnsitz in dem Gemeindebezirke haben, liegt
außer den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeangehörigen die besondere Pflicht der
Uebernahme von Gemeindcämtern und von Aufträgen zum Gemeindebesten ob, soweit nicht
durch das Gesetz selbst Ausnahmen gestattet sind. (Art. 65, 78, 86, 89.)
2. Von den Schutzgenossen.
Art. 39.
Schutzgenossen sind diejenigen Nicht-Deurschen, welche mit Genehmigung des Gemeindc-
vorstandes den zeitweiligen Aufenthalt innerhalb einer Gemeinde in selbstständigen Verhält-
nissen nehmen.
Art. 40.
Die Schutzgenossen haben die Befugniß, an den öffemlichen zum allgemeinen Gebrauche
beflimmten Ortsßanstalten Theil zu nehmen, und können während der Dauer ihres Aufent-
haltes zu denjenigen Leistungen zum Gemeindebesten herangezogen werden, welche den Ge-
meindeangehörigen überhaupt obliegen.