Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 41. 
Da, wo eine Gebühr für die Ertheilung oder Erneuerung des Schutzgenossenrechtes 
durch Ortöstatut eingeführt ist, darf solche den Betrag von drei Mark einschließlich der 
Sporteln nicht übersteigen. 
Art. 42. 
Das Schutzgenossenrecht geht verloren: 
1) durch Ablauf der Zeit, auf welche es ertheilt worden ist; 
2) durch Kündigung, wenn der betreffende Schutzgenosse durch Mangel hinreichender 
Umserhaltungsmittel der Gemeinde lästig wird. 
3. Von den Flurgenossen. 
Art. 43. 
Flurgenossen (Markgenossen, Forensen, Ausmärker, Feldbürger) werden diesenigen ge- 
nannt, welche nur durch den Besitz von Grundstücken innerhalb des Gemeindebezirkes zu der 
Gemeinde in einer Beziehung stehen. 
Der Erwerb und Besitz von Grundstücken innerhalb des Bezirkes einer Gemeinde, ist 
unbeschadet der Bestimmungen der Art. 34 und 35 über die nachträgliche Verpflichtung zu 
Erwerbung des Bürgerrechtes (Art. 34, 1), unbeschränkt gestauect und begründet für die- 
jenigen, welche der Gemeinde nicht angehören, das Flurgenossenrecht. Durch Veräußerung 
aller Grundbesitzungen im Gemeindebezirke fällt das Flurgenossenrecht weg. 
Art. 44. 
Eine Gebühr für den Erwerb des Flurgenosseurechtes darf nicht erhoben werden. 
Art. 45. 
Die Rechte der Flurgenossen beschränken sich: 
1) auf das Recht, für ihre in dem Gemeindebezirke liegenden Grundbesitzungen 
denselben Schutz zu beanspruchen, welcher den Gemeindcangehörigen gewährt wird; 
2) auf das Recht der Mitbenutzung der zur Bewirthschaftung der Grundslücke in 
der Flurmarkung in Bezichung stehenden Gemeindeanstalten, als: der Gemeinde- 
wege, Brücken und Stege 2c. 
3) auf das im Art. 48, 2 eingeräumte Stimmrecht.
	        
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