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Art. 46.
Der Flurgeuosse bat die auf den Grundbesith vertbeilten Gemeindelasten, jedoch nur in
gleichem Betrage, wie die Gemeindeangehoͤrigen, nach den unten weiter folgenden Bestim-
mungen (Art. 139) zu tragen.
4. Von der Verwaltung der Gemeindeangelegenbeiten.
A. Von der Gemeindeversammlung.
Art. 47.
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen gebildet, welche ftimmberechtigt in der
Gemeinde sind.
Art. 48.
Stimmberechtigt sind alle männlichen Personen, welche sich im Besige des Bürger-
rechtes befinden und nicht nach §. 1. des Landtagswahlgesetzes vom 17. Jannar 1871 von
der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sind.
Außerdem steht ein Stimmrecht zur
1) den juristischen Personen in den Gemeinden, in deren Bezirke sie Grundstücke be-
sitzen oder Gewerbe betreiben;
ienigen welche in einer Gemeinde mehr als einer der drei höchstbesteuerten
Bürger an direften Staatsabgaben entrichten, ohne nach Vorstehendem schon
im Besihe des Stimmrechts zu sein. Es beschränkt sich dieses Stimmrecht
jedoch nur auf die in der Gemeindeversammlung stattfindende Berathung über die
Ausschreibung der sie mit betreffenden Gemeimeleistungen, einschließlich der Er-
bebungsweise und über deren unmittelbare Veranlassung, sowie auf die Theil-
nahme an den Gemeindewahlen.
) Denjenigen einzelnen Steuerpflichtigen einer Gemeinde, welche den vierten Theil
sämmtlicher Gemeindelasten oder mehr beitragen, soll das Stimmrecht bei Ge-
meindebeschlüssen und Wahlen der Gemeindeversammlung mit Ausschluß der Ge-
meinderathswahlen, mit dem vierten Theile der Stimmen zuslehen.
Von Fürstlicher Kammer und von den Rittergutsbesihern, welche zu jenen
Stenerpflichtigen gebören, kann das Stimmnrecht auch durch Bevollmächtigte aus-
geübt werden.
iem Gemeindevorstande ist, falls der Bevollmächtigte im Orte nicht
wohnhaft ist, zur Uebernahme von Bestellungen und sonstigen Mülheilungen
ein in der Gemeinde wohnhaftes Gemeindemitglied schriftlich namhaft zu machen.
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