Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Die Bestimmungen des Art. 50 leiden auf diese Vertretung keine Anwendung. 
Bei Beurtheilung der Frage, ob nach Art. 56, 2 die Gemeindeversamm- 
lung für vollzählig zu achten, werden solche Siinmbercchtigten nicht anders wie 
dic übrigen Anwesenden gezählt. 
Art. 49. 
Das Stimmrecht ruht so lange, als der Stimmberechtigte abwesend ist, ohne sein 
Burgerrecht verloren zu haben, insosern er nicht zur Ausübung seines Stimmrechtes einen 
stimmfähigen Bürger gehörig bevollmächtigt und dem Gemeindevorstande als ständigen 
Siellvertreter angezeigt har. 
Art. 50. 
Die Ausübung des Stimmrechtes muß in der Negel in Person bewirkt werden. 
Brevollmächtigte sind nur im Falle des vorstehenden Artikels, sowie bei länger andauernder 
Krankheit und bei Eintritt des nach Art. 48 unter 1 und 2 Hatlfindenden Seimmrcchtes 
zulässig. Auch in diesen Fällen muß der Vevollmächtigte Ortsbürger und als ständger 
Stellvertreter bezeichnet sein.— Kein Bürger darf mehr als eine Vollmacht annchmen. 
Art. 51. 
Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung erfolgt in allen Fällen, wo nicht 
ein anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch den Gemeindevorstand. 
Art. 52. 
Soll in einer Gemeindeversammlung über einen Gegenstand berathen und Beschluß 
gefaßt werden, so muß, mit Ausnahme ciliger Fälle, die Einladung wenigstens einen Tag 
vorher, unter Angabe des Zweckes, der Zeit und des Ortes der Versammlung in orts- 
üblicher Weise, durch mürliche Bestellung, öffentlichen Anschlag oder Aufruf rc., geschehen. 
Der Zweck kann besonders in einem Anschlage angekündigt werden. 
Es können Gemeindebußen bis zu einer Mark für diejenigen angedroht und gegen 
solche ausgesprochen werden, welche ohne hinreichende Entschuldigung ausbleiben oder zu 
spät kommen. 
Art. 53. 
In Gemeinden von 1000 Eimvohnern und weniger darf und in Gemeinden von mehr 
als 1000 Einwohnern muß, wenn nicht bloß eine öffentliche Verkündigung geschehen soll 
— Art. 59 Ziffer 2— die Zusammenberufung nach Abtheilungen erfolgen. Es darf jedoch 
einc solche Abeheilung in der Regel nicht weniger als 500 Eimwohner umsassen. Die über 
die Abstimmungsfrage abgegeben Stimmen werden in dicsem Falle aus den verschiedenen 
Abtheilungen zusammengezählt.
	        
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