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Die Bestimmungen des Art. 50 leiden auf diese Vertretung keine Anwendung.
Bei Beurtheilung der Frage, ob nach Art. 56, 2 die Gemeindeversamm-
lung für vollzählig zu achten, werden solche Siinmbercchtigten nicht anders wie
dic übrigen Anwesenden gezählt.
Art. 49.
Das Stimmrecht ruht so lange, als der Stimmberechtigte abwesend ist, ohne sein
Burgerrecht verloren zu haben, insosern er nicht zur Ausübung seines Stimmrechtes einen
stimmfähigen Bürger gehörig bevollmächtigt und dem Gemeindevorstande als ständigen
Siellvertreter angezeigt har.
Art. 50.
Die Ausübung des Stimmrechtes muß in der Negel in Person bewirkt werden.
Brevollmächtigte sind nur im Falle des vorstehenden Artikels, sowie bei länger andauernder
Krankheit und bei Eintritt des nach Art. 48 unter 1 und 2 Hatlfindenden Seimmrcchtes
zulässig. Auch in diesen Fällen muß der Vevollmächtigte Ortsbürger und als ständger
Stellvertreter bezeichnet sein.— Kein Bürger darf mehr als eine Vollmacht annchmen.
Art. 51.
Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung erfolgt in allen Fällen, wo nicht
ein anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch den Gemeindevorstand.
Art. 52.
Soll in einer Gemeindeversammlung über einen Gegenstand berathen und Beschluß
gefaßt werden, so muß, mit Ausnahme ciliger Fälle, die Einladung wenigstens einen Tag
vorher, unter Angabe des Zweckes, der Zeit und des Ortes der Versammlung in orts-
üblicher Weise, durch mürliche Bestellung, öffentlichen Anschlag oder Aufruf rc., geschehen.
Der Zweck kann besonders in einem Anschlage angekündigt werden.
Es können Gemeindebußen bis zu einer Mark für diejenigen angedroht und gegen
solche ausgesprochen werden, welche ohne hinreichende Entschuldigung ausbleiben oder zu
spät kommen.
Art. 53.
In Gemeinden von 1000 Eimvohnern und weniger darf und in Gemeinden von mehr
als 1000 Einwohnern muß, wenn nicht bloß eine öffentliche Verkündigung geschehen soll
— Art. 59 Ziffer 2— die Zusammenberufung nach Abtheilungen erfolgen. Es darf jedoch
einc solche Abeheilung in der Regel nicht weniger als 500 Eimwohner umsassen. Die über
die Abstimmungsfrage abgegeben Stimmen werden in dicsem Falle aus den verschiedenen
Abtheilungen zusammengezählt.