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3) Jeder hat auf seinem Grund und Voden die Wegräumung der durch dritte Personen
oder durch Zufall entstandenen Hindernisse und Aenderungen, welche dem natürlichen
Abftusse des Wassers auf das niedriger liegende Grunoslück zum Nachtheile des höher
licgenden entgegenslehen, oder dem Wasserlaufe zum Nachtheile des niedriger liegenden
größere Stärke oder einc andere Richtung geben, dem Nachbar, welcher dadurch Schaden
leidet, gegen Entschädigung zu gestanten.
4) Der Eigeuthümer darf seine Gebäude nicht so einrichten, daß die Dachtraufe auf ein
benachbartes Grundstück fällt.
S. 6.
Kanalwasser.
Das Wasser in Kanälen und sonstigen künstlich angelegten Wasserleitungen, welches zum
Verbrauche bestimunt ist, gehört demjenigen, welcher die zur Führung jener Anlagen erforderliche
Grumyfläche oder Servitut erworben hat.
Künstliche Wasserleitungen, die als bloße Correctionsbauten an die Stelle natürlicher
Wasserzüge getreten sind, oder deren Wasser nicht zum Verbrauch für wirthschaftliche und ge-
werbliche Zwecke bestimmt ist, nebmen die rechtliche Natur der Flüsse und Bäche (§. 10 ff.) an.
F. 7.
#bweichung durch BVerlrag und Verjährung.
Durch Vertrag und Verjährung können Abweichungen von den Bestimmungen der 88. 5
und 6 begründet werden, und berei#s beslehende derartige Abweichungen bleiben auch ferner in
Kraft.
8. 8.
erxnleignung des Wassers in den Fällen der 88. 4 und 6.
Die Vorschriften in den §§. 2 und 3 finden auch in Bezug auf das in den S§. 4 und 6
bezeichnete Wasser Anwendung.
Auch kann im Interesse des öffentlichen Wohls eine Veränderung der Abflüsse des Wassers
unter Amvendung der Vorschriften des Gesehes vom 26. Juni 1856 erfolgen.
8. P.
Eompelenzvorschrislen.
Die über die Anwendung der §8. d bis 7 entstehenden Streitigkeiten unterliegen der Ent-
scheldung der Justizbehörden, mit Ausnahme einer etwaigen Zwangsenteignung, für welche die
Verwaltungsbehörden zuständig sind (vergl. auch §. 97).
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