Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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über 3000 Einwohner durch Ortsstatut bestimmt werden. Dem Gemeindevorstand muß 
ein Rechnungsführer und das erforderliche dem Bedürfniß der Gemeinde eutsprechende Be- 
amten= resp. Dienerpersonal beigegeben werden. In Gemeinden von mehr als 1000 
Einwohnern können dem Gemeindevorstand ein oder mehrere Bezirksvorsteher beigegeben 
werden, deren Zahl der Gemeinderath feststellt. 
Ob dem Gemeindevorsland ein besonderer Schrifeführer beizugeben sei, hängt von dem 
Beschlusse des Gemeinderathes ab. 
b. Wahl derselben. 
Art. 64. 
Die Wahl des Gemeinderaths erfolgt von der Gemeindeversammlung, die des Gemeinde- 
vorstands (Bürgermeister, Stellvertreter, Stadträthe) in den Gemeinden, in denen keine Ge- 
meindcräthe bestehen, ebenfalls von der Gemeindeversammlung, in den Gemeinden, in denen 
Gemeinderäthe bestehen, durch den Gemeindcrath. 
Art. 65. 
Wahlberechtigt sind alle Diejenigen, welche nach Art. 48, 49, 50 das Stimmrecht 
ausüben können, wählbar alle männlichen Bürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt 
haben und deren Stimmrecht nicht erloschen ist oder ruht. Bei den Gemeinderätben soll 
wenigstens die Hälfte der Mitglieder 
in den Städten und in Hohenleuben, Eberödorf, Langenberg, Köstrib und Unterm- 
haus aus Hausbesitzern, 
in den übrigen Dorsgemeinden aus den Besitzern geschlossener Bauergüter 
bestehen. Den Besitzern geschlossener Bauergüter sind gleichzuachten diejenigen Wablberech- 
tigten, welche im Gemeindebezirke ein Grunbesitzthum von wenigstens 150 Steuer, Einheiten 
haben oder deren Frauen Eigenthümerinnen eines geschlossenen Bauergutes bezüglich Grund- 
besitthums von mindestens 150 Steucr--Einheiten sind. Bei den regelmäßig wiederkehrenden 
Ergänzungswahlen muß mindestens die Hälfte der neu zu wählenden Gemeinderathömitglieder 
dic oben bezeichnete Eigenschaft haben. Auf den Wahlzeiteln sind mit Beachtung des 
Art. 75 der Gemeindeordnung die Namen von Unangesessenen oder Nichtbegüterten, welche 
über die möglicherweise für diese Klasse zulässige Zahl hinausgehen, als nicht geschrieben 
anzusehen. Ueber das bei jeder Neuwahl eintretende Zahlenverhältniß hat der Vorsitzende 
der Wahlversammlung ausreichende Erôffnung zu machen und dabei zu erläutern, daß ein 
bestimmtes Verhältniß der Theilnahme am Gemeinderathe für andere als die ebengenannten 
Klassen der Ortsbürger nicht besteht und als solche die Angesessenen und Begüterten in 
unbedingter Zahl wählbar sin. 
½.
	        
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