Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 70. 
Der Gemeindevorstand hat den Wahltermin acht Tage vorher durch öffentliche Bekannt- 
machung in der ortsüblichen Weise zur allgemeinen Kenmmiß zu bringen. Die Vorladung 
der Wallberechtigten erfolgt in gleicher Weise, wic zu jeder Gemeindeversammlung (Art. 52). 
Der Gemeindevorstand bestimmt die Stunde des Beginnens und des Schlusses der Wahl- 
handlung. 
Wenn eince besondere Bestimmung nicht getroffen ist, gilt als Regel, daß die Wahl- 
handlung an dem angesetzten Tage Vormittags in den Stunden von 9 bis 1 Uhr vor- 
genommen wird. 
Art. 71. 
Von dem Ermessen des Gemeindevorstandes hängt es ab, die Wähler nach Abtheilungen 
(Art. 53) vorladen zu lassen. · 
Art. 72. 
In den Wahlversammlungen haben nur die Wahlberechrigten Zuritt. Der Gemeinde- 
vorstand, bezüglich Bürgermeister, führt in solchen den Vorsih und hauohabr die Ordnung. 
Derselbe wählt aus der Wahlversammlung 2 bis 6 Mitglieder, welche mit ihm den 
Wahlvorstand bilden, ihn im Wahlgeschäfte unterstützen und kontroliren. 
Art. 73. 
Der Gemeindevorstand eröffnet zu der angesetzten Stunde die Wablversammlung, ver- 
kündigt den Zweck derselben, bemerkt, wie viele Mitglieder des Gemeinderathes zu wählen 
find, hebt die einschlagenden gesehlichen Bestimmungen bervor und sordert die erschienenen, 
in der Wahlliste vorzumerkenden, Wähler auf, so viele Namen auf die an dieselben ver- 
tbeilten, mit dem Gemeindestempel versehenen Zettel deutlich zu schreiben, als Mitglieder zu 
wählen sind. 
Ein jeder Wähler hat seinen Stimmzettel eigenhändig zu schreiben, wer dies nicht zu 
thun vermag, hat seine Stimme zu Protokoll zu geben. 
Vertretungsweise Ausübung des Stimmrechts ist außer in den durch Art. 18 der Ge- 
meindcordnung bezeichucten Fällen unstatthaft; auch darf Niemand seine Stimme sich selbst 
geben. 
Art. 74. 
Die beschriebenen Wahlzeitel werden von jedem Wähser persönlich in ein aufgestelltes 
Gefäß gelegt. Zusendung der Wahlzettel ist unzulässig. — Abstimmung durch Bevollmäch- 
tigte ist nur denjenigen gestattet, welche ihr Stimmrecht überhaupt durch solche (Art. 18, 
49, 50) augüben können.
	        
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