Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 79. 
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Aufgebens entscheidet zunächst der Gemeinde- 
rath, sodann auf Verufung endgültig die Aufsichtsbehörde. 
Art. 80. 
Schlägt ein mit den meisten Stimmen Gewählter die Wahl au5 und seine Ablehnungs- 
gründe werden anerkannt, so muß sofort eine neue Wahl angeorduct werden. 
Art. 81. 
Zur Gültigkeit der Wahl in dem anberaumten Termine ist erforderlich, daß die Vor- 
ladung der Wahlberechtigten in ortsüblicher Weise bewirkt wurde. 
Art. 82. 
Beschwerden gegen das Wahlverfahren müssen innerhalb 10 Tagen nach dem Wahl- 
Termine bei dem Gemeindevorstande mümlich oder schrlftlich angebracht werden, welcher 
solche nach vorherigem Gehöre des Gemeinderathes mit den Wahlasten zur enogülsigen Eut- 
scheidung an die Aussichtöbehörde abgiebt. 
Diese kann wegen wesentlicher Unregelmäßigkeiten oder wegen nachzuweisender gesetz- 
licher Unzulässigkeit einzelner gewählter Personen die Ungültigleit der Wahl einzelner oder 
aller Gewählter aussprechen und eine neue Wahl anordnen. 
Art. 83. 
Das Wahlergebniß ist in ortsüblicher Weise öffentlich befannt zu machen. 
Die Wahlzettel sind, sobald das Wahlverfahren als rechtsbesländig anzusehen ist, zu 
vernichten. 
Art. 84. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes neu gewählten Mitglieder 
treten mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl folgenden Jahres in ihr Amt; 
sie werden durch den Gemeindevorstand mit angemessener Feierlichkeit eingeführt und mittelst 
Hamdschlags an Eidesstatt für ihr Amt, insbesondere zu genauer Beobachtung der Gemeinde- 
ordnung und zur Förderung des Wohls der Gemeinde in Pflicht genommen. Die Aus- 
scheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit. 
bb. Des Gemeindevorstandes. 
Art. 85. 
Die Wabl der Mitglieder des Gemeindevorstandes erfolgt auf 6 Jahre. Eine Wahl
	        
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