Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Dagegen sind Mitglieder des Gemeinderathes in den Gemeindevorstand wählbar, und 
es sind eintretenden Falls ihre Stellen bei dem Gemeinderathe durch außerordentliche Wahlen 
zu ersetzen. 
Art. 87. 
Die Leitung der Wahl des Gemeindevorstandes hat in Orten, in denen kein Ge- 
meinderath besteht, wenn der Bürgermeister gewählt wird, dessen bisheriger Siellvertreter, 
und wird der Stellverercter gewählt, der bisherige Bürgermeister. 
Für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes findet eine besondere Wahlhandel statt. 
Art. 88. 
Gewählt wird derjenige, welcher mehr als die Hälste der abgegebenen Stimmen (ab- 
solute Stimmenmehrheit) erhalten hat. 
Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit, so sind die- 
jenigen beiden Wahlkamddaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere 
Wahl zu bringen. 
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig erhalten haben, 
so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in die engere Wahl übergeben 
sollen. Auch bei dieser Wahl eutscheidet absolute Mehrbeit, so daß bei Stimmengleichheit 
dic Wahl wiederholt werden muß. 
Art. 89. 
Die Wahl in den Gemeindevorstande kann nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden, 
worüber zunächst der Gemeinderath und dann die Aufsichtöbehörde endgültig enescheidet. 
Art. 90. 
Werden dem Gemeindevorstande Bezirksvorsleher beigegeben, so sind diese durch den 
Gemeinderath zu wählen. Derjenige ist als gewählt anzusehen, welcher in der Wahl die 
absolutc Stimmemmehrheit erhalten hat. Die Bezirksvorsteher werden auf 3 Jahre gewählt. 
— Die Leitung dieser Wahl hat der Gemeindevorstand. Die Wählbarkeit und Verpflichtung 
zur Annahme der Wahl richtet sich nach den Vorschriften in den Artikeln 65 und 78. 
Art. 91. 
Den Rechnungeführer wählt der Gemeinderath nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Dem Bemeindcvolsian steht das Mecht zu, Vorschläge zur Besetzung dieser Stelle zu machen. 
ie Wahl erfolgt auf mindestens 3 Jahre. Eine Anstellung auf Lebenszeit ist ge- 
statict. Bei der Wahl des Rechnungsfübrers muß auf hinreichende Sicherheit gesehen werden. 
Das Verfahren bei der Anstellung anderer Gemeindebeamter wird durch Ortsstatut 
geregelt. 
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