16
2) Flüsse und Bäche.
8. 10.
Wohlerworbene Bechle.
Wohlerworbene Rechte an Flüssen und Bächen bleiben, vorbehältlich der gesetzlichen Ent-
eignungsfälle, auch ferner in Kraft, namentlich das dem Staatsfiskus zustehende Recht zur Ent-
nahme seines Kiesbedarfs aus der Elster.
8. 11.
Rechle der Zinsieger und Hinlersieger.
Soweit Rechte der im vorigen §. bezeichneten Art nicht entgegenstehen, sind zunächst die
Eigenthümer der Ufergrundstücke (die Aulieger) auf den Bereich der Uferlänge eines jeden zur
Benutzung des vorüberfließenden Wassers bercchtigt.
Wenn und insoweit aber ein Anlieger das vorüberfließende Wasser nach der Lage und Be-
schaffenheit seines Grundstücks zu wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken nicht zu benutzen
vermag, sleht ihm keine Verfügung über das Wasser zu, vielmehr kann dasselbe von anderen
Anliegern und im Falle des §. 19 von den Besitzern nicht am Wasser liegender Grurdstücke
(Hinterliegern) benutzt werden.
Jeder Anlieger darf jedoch das Wasser nur mit Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt
und auf die Nutzungsbefugnisse der übrigen Anlieger nach Maßgabe der folgenden näheren Be-
stimmungen benutzen. 6
S. 12.
Gemeingebrauch.
Der Gebrauch des Wassers, der Flüsse und Bäche zum Trinken, Schöpfen mit Haud-
gefäßen, Waschen und Baden, soweit derselbe ohne rechtswidrige Betretung des Privateigen-
thums und ohne besondere Vorrichtungen geschehen kann, ist einem Jeden gestattet, unterlicgt
jedoch der polizeilichen Aufsicht und Regelung.
8. 13.
Benuhung bei Nolhslanden.
Die Vorschrift im §. 3. alin. 1 finder auch in Bezug auf das Wasser in Flüssen und
Bächen Amvendung.
8. 14.
Beschränkung bei Nolhfländen.
Weinn eine beabsichtigte Anlage zur Wasserbenutzung den Wasserbedarf einer Ortschaft
auf eine Weise beeinträchtigen würde, daß daraus ein Nothstand für dic Wirthschaft der Orts-
bewohner oder bei eintretender Feuersgefahr zu besorgen wäre, so hat dle Verwaltungsbehörde
die Ableitung des Wassers in geeigneter Weise zu beschränken.